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9. Oktober 2003

Waffenverbote verhindern keine Gewalt

Einer neue Studie des amerikanischen „Centers for Disease Control and Prevention“ zufolge gibt es keinen wissenschaftlichen oder statistischen Nachweis dafür, daß strengere Waffengesetze die Kriminalität senken.

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Waffen an sich bringen niemanden um, das tun nur Menschen. Das jahrelang und meist vergeblich vorgebrachte Argument der Besitzer von legalen Schußwaffen wurde nun durch eine wissenschaftliche Studie untermauert, deren Verfasser sicher nicht zur „Waffenlobby“ gerechnet werden können. Das Center for Disease Control and Prevention (CDC) in Atlanta/Georgia forscht im staatlichen Auftrag im US-Gesundheitswesen über Krankheiten und Unfälle und wie man sie verhindern könnte. Drei Jahre lang haben sich 14 Experten einer speziellen Arbeitsgruppe („Task Force“) mit 51 verschiedenen Studien rund um Schußwaffen, Kriminalität und ihre gesellschaftlichen Auswirkungen auseinandergesetzt – am 3. Oktober schließlich mußten sie in ihrem vorläufigen Abschlußreport zugeben: Es gibt keinen Nachweis dafür, daß Waffengesetze Gewalt verhindern können. Geht man davon aus, daß Gesetzesbrecher ihre Waffen illegal benutzen, werden sie sich davon eben auch nicht durch Waffengesetze oder gar Verbote abhalten lassen. Sie werden die Waffen weiter einsetzen, selbst wenn der Rest der Bevölkerung entwaffnet würde.

Der CDC-Presseerklärung zufolge wurden mögliche Auswirkungen folgender Maßnahmen untersucht: Verbote bestimmter Waffen und Munitionsarten, Einschränkungen beim kauf (einschließlich Wartezeiten), Registrierung und Zulassung, Gesetze zum verdeckten Führen von Schußwaffen („concealed carry weapons“, CCW), Gesetze, die den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Schußwaffen daheim und in der Schule verhindern sollen sowie die Zusammenwirkung mehrerer dieser Einschränkungen.

Das wenig überraschende Resultat: Die Task Force fand keinen wissenschaftlich haltbaren Zusammenhang, daß irgendeine dieser Maßnahmen die Kriminalitätsrate signifikant senken könnte. Im Gegenteil: Obwohl die Zahl der verkauften Waffen in den USA seit 1993 pro Jahr (!) um etwa 4,5 Millionen Schußwaffen anstieg, sei die Zahl der Schußwaffen-Verletzungen (Straftaten wie Unfälle) zurückgegangen.

Daß dem CDC diese Aussage überhaupt nicht in den Kram paßt, sei laut der renommierten “Washington Times” daran abzulesen, daß das CDC trotz des dreijährigen Einsatzes noch weitere Studien notwendig fände – solange, so die Online-Ausgabe der WT, bis man endlich strengere Gesetzesmaßnahmen „belegen“ könnte: „Hier wird das Geld der Steuerzahler verbrannt. Im letzten Jahr hat das CDC 400.000 US-Dollar für Studien ausgegeben, geradezu nichts im Vergleich zu den 2,6 Millionen Dollar, die das CDC 1995 für Präsident Clintons Anti-Waffen-Kampagnen verbraucht hat. Wir brauchen keine teuren Regierungsstudien, die uns nur das sagen, was schon lange bekannt ist: Verbrechen mit legalen Waffen sind statistisch verschwindend gering, ebenso Unfälle durch legale Waffen. Waffenverbote machen unsere Gemeinden nicht sicherer. Sicherer fühlen können sich nur die Verbrecher, die rauben, vergewaltigen, Autos klauen und in unsere Häuser einbrechen. Das CDC sollte jetzt wieder dazu zurückkehren, wozu es eigentlich gedacht ist: die Bevölkerung vor Seuchen zu schützen.“
Ulrich Eichstädt


Die (englischen) Quellen :

Presseerklärung des Centers for Disease Control and Prevention (CDC)

Die komplette Studie der CDC-Task Force

Bericht und Kommentar der “Washington Times”

VISIER-Kommentar: Offenheit, auch wenn es weh tut

Heute ist der 9. Oktober

Kommentar: Offenheit, auch wenn es weh tut

Da erfährt der erstaunte Bundesbürger heute aus Zeitung und Radio, daß sich das Maut-Konsortium Toll Collect weigert, dem Deutschen Bundestag Einblick in den offenbar lukrativen, aber vertraulichen Vertrag mit Verkehrsminister Stolpe zu gewähren. Pech gehabt, liebe Abgeordnete…

Da sind die Amerikaner dank der in der Verfassung und per Gesetz festgelegten Offenheits-Verpflichtung „Freedom of Information Act“ selbst für brisante Themen besser dran. Das zum staatlichen Gesundheitsministerium gehörende Center for Disease Control and Prevention (CDC) mußte nach einer dreijährigen Studie zugeben, daß sich keinerlei Zusammenhang zwischen strengeren Waffengesetzen und der Kriminalitätsrate belegen läßt – allenfalls, daß die Zahl der Verletzungen trotz gestiegener Waffenverkäufe (pro Jahr 4,5 Millionen!) seit 1993 rückläufig ist (siehe VISIER-Meldung).

Präsident George W. Bush, der als Republikaner anders als sein Vorgänger Bill Clinton den Etat des CDC in diesem Punkt ohnehin gestutzt hat, wird es gern gehört haben, auch wenn das Resultat die Kriminalitäts-Probleme natürlich nicht löst. Bleibt festzuhalten, daß von der Presse-Erklärung des CDC bis zur komplett online abrufbaren Studie alle Daten für den US-Bürger einzusehen sind. Ein eigenes FOIA (Freedom of Information Act-Office) hilft sogar dabei, die manchmal auf mehreren Behörden-Ebenen verteilten Informationen zusammenzusuchen. Alt-Bundeskanzler Helmut Kohl, der immer noch verzweifelt versucht, öffentliche oder zumindest Journalisten-Einblicke in seine Stasi-Akte zu verhindern, muß die USA wirklich wie die Hölle auf Erden vorkommen…
Ulrich Eichstädt



9. Oktober 2003

Der BDMP hat seine Anerkennungsurkunde…

…als Schießsportverband nach dem neuen Waffengesetz gestern erhalten, die anderen Verbände werden folgen – aber wann?

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Dr. Volkmar Schilling, der Präsident des Bundes Deutscher Militär- und Polizeischützen, und sein Vorstandsteam hatten sicher Grund zur Freude. Dem BDMP wurde gestern als erstem Schießsportverband die Anerkennungsurkunde durch Herrn Dieter Graefrath vom Bundesverwaltungsamt Köln überreicht, auch die Sportordnung ging problemlos „durch“ (siehe Foto ganz unten). BDMP-Vizepräsident Manuel Cué: „Die formelle Anerkennung wurde in Form eines zweigeteilten Verwaltungsakts in der Bundesgeschäftsstelle des Verbandes in Paderborn mit der persönlichen Übergabe der Anerkennungsurkunde durch das Bundesverwaltungsamt an die anwesenden Präsidiumsmitglieder und im Beisein namhafter Pressevertreter vollzogen. Der zweite Teil beinhaltete die Genehmigung der aktuell gültigen Sportordnung des Verbandes ohne Ausnahmen oder Einschränkungen!

Mit Datum vom 06.10. wurden ebenfalls alle Länder-Innenministerien über die formelle Anerkennung des Verbandes unterrichtet, verbunden mit dem Hinweis, dass der BDMP e.V. hinsichtlich der Genehmigungspraxis der nachgeordneten Ordnungsbehörden entsprechend zu behandeln sei.“


Und was ist mit den anderen großen Schützenverbänden? VISIER-Online hakte nach: Beim Bund Deutscher Sportschützen (BDS) wird sich die Genehmigung nach Aussage von Präsident Friedrich Gepperth noch etwas hinziehen. Es könnte eventuell bis Ende November oder gar Dezember dauern. Das liegt darin begründet, daß eine möglichst vollständige Sportordnung eingereicht und abgesegnet werden muß, Teil-Nachlieferungen sind nur schwer (bis un-)möglich, wenn man nicht noch länger warten will.

Erst am 25. August hat der Weltverband IPSC (International Practical Shooting Confederation) sein neues Regelwerk verabschiedet, das ab 1. Januar 2004 gilt. Diese 15th Edition, die wesentlich in Regelwerk und Disziplinen (etwa für Langwaffen, sowohl Flinte wie Büchse!) erweitert wurde, liegt jetzt erst vollständig beim BDS vor, muß noch übersetzt und eingearbeitet werden, und das dauert eben. Danach haben auch die betroffenen Bundesländer noch Gelegenheit und Zeit, sich mit dem Regelwerk vor einer Anererkennung auseinanderzusetzen (und das sind beim mittlerweile über 31.000 Mitglieder starken BDS eben alle). Erst dann kann das Bundesverwaltungsamt tätig werden.

Der BDMP hatte als erster Verband seinen Anerkennungsantrag gestellt, weil sein Sportprogramm schon im Sommer komplett war - daher die Verzögerung beim BDS. Auch beim Deutschen Schützenbund rechnet man mit Ende Oktober für die Anerkennung, momentan hänge es noch an den Bundesländern, hieß es aus Wiesbaden. Und die Deutsche Schießsport-Union (DSU) ist noch dabei, die einzelnen Länderinnenministerien zu besuchen und dort das Programm persönlich vorzustellen. Da die DSU auch die wesentliche Hürde der Mindest-Mitgliederzahl von 10.000 genommen hat und die größeren Bundesländer keine Probleme signalisiert haben, sieht es auch hier gut aus, auch wenn noch kein Zeitplan für die Anerkennung genannt wurde.

Für die Anerkennung als Schießsportverband ist das Bundesverwaltungsamt in Köln (Referat II B 7) zuständig, das bisher schon diverse waffenrechtliche Aufgaben übernommen hatte. Für die Anerkennung von Schießsportverbänden, Sportwaffen und Sportordnungen nach § 15 des neuen Waffengesetzes stimmt sich das BVA mit den betroffenen Bundesländern ab und wird durch einen Fachbeirat beraten.

Hier der entsprechende, leicht verkürzte Gesetzestext:

§ 15 WaffG(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.

Und dann § 15, 7:

(7) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen der Schießsportverbände, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (…)

1. Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen...usw.

2. einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung der Schießsportordnung eines solchen Verbandes unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.

Wenn, wie im Falle des BDMP, das Bundesverwaltungsamt wegen offensichtlich guter Vor- und Zusammenarbeit des Verbands und in Einverständnis mit den Bundesländern die Anerkennung aussprechen kann, konnte dies auch ohne den Fachbeirat geschehen, der bisher nach Informationen der Redaktion noch nicht einberufen worden ist.
Ulrich Eichstädt

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Dr. Volkmar Schilling (BDMP, links) und Dieter Graefrath vom Bundesverwaltungsamt

12. September

Softair-Vollautomaten geht die Luft aus

Das Bundesinnenministerium stellt klar: auch vollautomatische Druckluft- und Softairwaffen sind verboten.

Wie VISIER-Online im Anschluß an die Vorstellung der halbautomatischen Yunker-Luftgewehre schon vermutet hatte, klärte das Bundesinnenministerium heute auf:

Ministerialrätin Petra Wuttke-Götz, die das für Waffenrecht zuständige Referat IS 7 im BMI nun leitet, teilte per Fax und gestrigem Datum mit (Fettungen durch die Redaktion):

Sehr geehrte Damen und Herren,

einem am 10. September 2003 im Internet erschienenen Artikel der Zeitschrift VISIER kann zur Frage der Zulässigkeit des Umgangs mit vollautomatischen Druckluftwaffen entnommen werden, daß sich das Verbot in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 des Waffengesetzes nur auf vollautomatische Feuerwaffen, nicht jedoch z.B. auf vollautomatische Druckluftwaffen beziehe.

Ich stelle klar, daß eine solche Rechtsauffassung nicht zutreffend wäre. Vielmehr gilt mit der bezeichneten Vorschrift - in Kontinuität zur Rechtslage nach dem alten Waffenrecht - weiterhin ein umfassendes Verbot aller vollautomatischen Schußwaffen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wuttke-Götz



3. September 2003

Umweltgerecht Wurfscheiben werfen

Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (StMLU) hat nach einer umfangreichen Untersuchung von 13 Wurfscheiben-Anlagen in Bayern (1999/2000 in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Sportschützenbund) eine Arbeitshilfe für Behörden, Betreiber und Ingenieurbüros herausgebracht. Diesen Leitfaden kann man auf der Website des Ministeriums kostenlos herunterladen:

Der umweltverträgliche Betrieb von Wurfscheibenschießanlagen


Teil I: Genehmigung und Betrieb von Wurfscheibenschießanlagen
Teil II: Untersuchung und Bewertung von Wurfscheibenschießanlagen

Der umweltverträgliche Betrieb von Wurfscheibenschießanlagen
(Download-Seite vom Umweltministerium Bayern, 2 x PDF-Datei)

23. September 2003

Die neue Offenheit der Schweizer

Die Schweizer Bundesrätin Ruth Metzler möchte alle Waffen in der Schweiz in einem zentralen Register erfassen. Es gehe um die Sicherheit der Bevölkerung, sagte Metzler in Interviews zur Teilrevision des Waffengesetzes. „proTELL“, die Schweizer „Gesellschaft für ein freiheitliches Waffenrecht“, protestiert.

ProTell

In mehreren Umfragen, unter anderem auch beim Boulevardblatt BLICK, konnten die Schweizer Bürger ihre Ansichten zum Ansinnen der Bundesrätin äußern. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) hatte am Montag eine Presseerklärung dazu herausgegeben. Das Ziel einer Registrierung, die im Dezember 2002 nicht verabschiedet werden konnte, sei klar: „Mit dem Erfassen des Waffenbesitzes könnte jede Waffe von den Polizei- und Zollbehörden dem aktuellen bzw. legalen Besitzer zugeordnet werden, was bei Verlust der Waffe oder deren Verwicklung in einen Delikt erforderlich ist. Zudem können sich künftige Käufer vergewissern, dass sie die Waffe vom rechtmässigen Eigentümer erwerben.“ Daß das EJPD das so klar sieht, leuchtet ein: Ruth Metzler-Arnold ist als Justizministerin immerhin die Vorsteherin des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (Link zu ihrem Portrait auf der Partei-Homepage der CVP).

„Die Kriminellen werden ihre Waffen mit Sicherheit nicht registrieren lassen. Nur die gesetzestreuen Bürger/Innen wie Jäger, Schützen etc. werden pflichtgemäss um einer Bestrafung zu entgehen, ihre Waffen registrieren lassen, doch gerade diese treiben keinen Missbrauch mit ihren Waffen. Die Waffenregistrierung ist somit nur ein administrativer Leerlauf und eine weitere Schikane der korrekten, legalen Waffenbesitzer.“ heißt es in der Erklärung von proTell, die hier als PDF-Dokument abgerufen werden kann. Typisch schweizerisch appelliert proTELL auch gegen den drohenden Kostenfaktor bei kaum erkennbarer Kriminalitätsverringerung: „Kanada hat vor 4 Jahren die Waffenregister beschlossen. Bis Ende 2002 wurden 5,9 Mio. Waffen registriert, was Kosten von 875 Mio. Kanadische Dollars gekostet hat (knapp sfr. 800 Mio.). Die Uebung ist noch nicht zu Ende und die Regierung verlangte einen Nachtragskredit von 72 Mio. Dollar. Jetzt haben 8 Provinzen, welche die Mehrheit der kanadischen Bevölkerung repräsentieren, die Abschaffung der Waffenregistrierung gefordert. In der gleichen Zeit der Waffenregistrierung ist die Mordrate in Kanada um 13 % gestiegen.“

User Matthias Hasler hat im SWM-Forum bei Waffen Online dankenswerterweise eine Zusammenstellung der Informationsquellen zum Thema Waffenregistrierung in der Schweiz veröffentlicht.

UPDATE: Inzwischen hat Justizministerin Metzler versucht, einige wie sie meinte "Mißverständnisse" in einem Interview mit ZISCH (Zentralschweiz Online) auszuräumen: "So sollen die Behörden nun doch nicht die Kompetenz erhalten, auch unabhängig von laufenden Strafverfahren Privaträume nach Waffen zu durchsuchen. Auch auf die obligatorische Rückgabe von nicht gebrauchter Munition wird verzichtet. Beibehalten wird dafür die Besserstellung von Jägern und Sportschützen. Sie sollen ihre Waffen zwar ebenfalls registrieren lassen, brauchen aber auch in Zukunft keinen Erwerbsschein. «Jäger und Schützen sind wirklich nicht im Fokus», sagte Metzler an die Adresse der bislang kritischen Interessenverbände. Dies sei in der ersten Vernehmlassung missverstanden worden."

Die sogenannte "Vernehmlassung" zum neuen Konzept läuft bis Mitte November, bis im Sommer 2004 soll der Bundesrat eine Vorlage für das Parlament verabschieden.

Zur Website "proTell"

16. Juli 2003 (aktualisiert)

Was der Bundesrat den Waffenbesitzern vorschreibt...

Am Freitag, den 11. Juli, hat der Bundesrat die "Allgemeine Verordnung" zum Waffengesetz verabschiedet - allerdings mit wichtigen Änderungen.

VISIER stellt hier den Entwurf der Allgemeinen Verordnung in der Fassung vom 23. Juni 2003 und die am Freitag dazu beschlossenen Änderungen gegenüber. Der Entwurf wurde am 13. Juni an den Bundesrat weitergereicht (siehe PDF-Datei (Vorsicht, Datei ist 3,6 Mb groß). Auf der letzten Seite hat der Parlamentarische Staatssekretär Lutz Diwell ergänzt, daß die Lauflängen-Definition (nach Einspruch der Schützenverbände BDMP und BDS) geändert worden sei. Weitere, bisher nicht im Detail bekannte Änderungswünsche wurden durch einzelne Bundesländer über den Bundesrats-Innenausschuß in den abzustimmenden Entwurf eingebracht, so daß zu befürchten war, daß sich bei der endgültigen Fassung noch einiges ändern könnte – nach berechtigten Befürchtungen der legalen Waffenbesitzer eher verschlimmern.

Die PDF-Datei „TOP0500415-03_B_790.BR-11.07.pdf“ enthält daher einige bemerkenswerte Änderungen, beispielsweise:

Im § 6 Abs. 1 Nr. 3 AwaffV, in dem es um die „vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen“ geht, sind jetzt – ähnlich wie in den USA - „halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.“ ausgeschlossen.

„Einundzwanzig, zweiundzwanzig, ausatmen – jetzt darf ich weiterschießen…“

Gravierender, beonders für die Anhänger des IPSC-Schießens, ist schon § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV: „In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Wörter „gefordert wird“ durch das Wort „erfolgt“ zu ersetzen.“ Hier ging es um Definition von (verbotenen) Schießübungen, bei denen das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen gefordert wird. Wer damit den Schwarzen Peter der Beweisführung (und das drohende Damoklesschwert eines nachträglichen Verbots) hat, nämlich die Verbände und Vereine, das ist dem Bundesrat durchaus bewußt, wie die Begründung sagt: „Den verantwortlichen Personen und Organisationen wird dann schließlich die Aufgabe zukommen, nicht nur durch Verzicht auf ein entsprechendes „Fordern“, sondern vielmehr durch weitergehende geeignete Vorgaben und Maßnahmen eine solche tatsächliche Ausübung von vornherein zu verhindern.“ Es bleibt hier nur zu hoffen, daß sich der Passus „deutlich erkennbares Laufen“ durchsetzt und nicht jeder Wackler oder jedes „Noch-auf-einem-Bein-Stehen“ bei der Schußabgabe zur behördlichen "roten Karte" führt – sonst dürfte das Ende des dynamischen Schießens in Deutschland gekommen sein.

Bis zur Umsetzung der Verordnung wird es noch zwei bis drei Monate dauern, weil auch die Europäische Union noch ein Wörtchen mitreden will – und dann fehlen immer noch die Verwaltungsvorschriften.

Die Bundesratsentscheidung kommentierte heute das Forum Waffenrecht folgendermaßen:
"Mit diesem Ergebnis wurde den Anregungen der Verbände weitgehend Rechnung getragen, mit Ausnahme der Formulierung des § 7 Abs. 1. Nr. 3. Hier blieben die Bemühungen des FWR-Vorsitzenden Hans Herbert Keusgen, es bei der ursprünglichen Formulierung zu belassen, erfolglos.Angesichts der Tatsache, daß bereits in verschiedenen Gremien diskutiert wurde, die Worte "deutlich erkennbaren" im § 7 Abs. 1 Nr. 3 zu streichen, hat der Vorsitzende des Forum Waffenrecht Hans Herbert Keusgen den betroffenen Verbänden geraten, das Ergebnis des Bundesrates zu akzeptieren. Mit diesem Beschluß des Bundesrates ist (voraussichtlich, die Entscheidung des BMI steht noch aus) die Unsicherheit um die Verordnung beendet, nicht aber das Novellierungsverfahren insgesamt. Mit der Arbeit an den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften, der Kostenverordnung und der Beschußverordnung wird erst in der näheren Zukunft (Verwaltungsvorschrift erst im Laufe des Jahres 2004) begonnen. Gerade die Verwaltungsvorschriften sind für die Praxis von entscheidender Bedeutung." Soweit das FWR.
Ulrich Eichstädt

UPDATE am 16. Juli::

Ein VISIER-Leser hat sich die Mühe gemacht, eine inoffizielle Fassung der AVO mit den eingearbeiteten Änderungen zu erstellen, die rot markiert sind. Für die Vollständigkeit wird aber keine Gewähr übernommen:

BEARBEITETE Fassung der AVO als PDF-Datei



8. September 2003

Fristen-Verlängerung nur bedingt möglich

Das Bundesinnenministerium antwortet dem Verband für Waffentechnik und -geschichte (VdW), der um Verlängerung bestimmter Meldefristen gebeten hatte...

...und verweist insbesondere auf die Empfehlung des Ministeriums an die Länder, eine individuelle Nachfrist zur Angleichung des Aufbewahrungsstandards zu setzen. Nach Einschätzung des BMI kann die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz wegen der notwendigen EU-Einspruchsfrist (drei Monate) frühestens Anfang Oktober in Kraft treten.Hier das Anschreiben des VdW und dazu dann die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Fritz Rudolf Körper



17. Juli 2003

Protokoll der Bundesratssitzung vom 11. Juli 2003

darin unter Tagesordnungspunkt 50 die Diskussion und Entscheidung zur "Allgemeinen Verordnung" zum Waffengesetz (siehe darin Seite 53 sowie Anlage 18 auf Seite 72)

Protokoll der Bundesratssitzung am 11. Juli 2003
(Direktlink zur PDF-Datei für Acrobat Reader)

16. Juli 2003 (aktualisiert)

Was der Bundesrat den Waffenbesitzern vorschreibt...

Am Freitag, den 11. Juli, hat der Bundesrat die "Allgemeine Verordnung" zum Waffengesetz verabschiedet - allerdings mit wichtigen Änderungen.

VISIER stellt hier den Entwurf der Allgemeinen Verordnung in der Fassung vom 23. Juni 2003 und die am Freitag dazu beschlossenen Änderungen gegenüber. Der Entwurf wurde am 13. Juni an den Bundesrat weitergereicht (siehe PDF-Datei (Vorsicht, Datei ist 3,6 Mb groß). Auf der letzten Seite hat der Parlamentarische Staatssekretär Lutz Diwell ergänzt, daß die Lauflängen-Definition (nach Einspruch der Schützenverbände BDMP und BDS) geändert worden sei. Weitere, bisher nicht im Detail bekannte Änderungswünsche wurden durch einzelne Bundesländer über den Bundesrats-Innenausschuß in den abzustimmenden Entwurf eingebracht, so daß zu befürchten war, daß sich bei der endgültigen Fassung noch einiges ändern könnte – nach berechtigten Befürchtungen der legalen Waffenbesitzer eher verschlimmern.

Die PDF-Datei „TOP0500415-03_B_790.BR-11.07.pdf“ enthält daher einige bemerkenswerte Änderungen, beispielsweise:

Im § 6 Abs. 1 Nr. 3 AwaffV, in dem es um die „vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen“ geht, sind jetzt – ähnlich wie in den USA - „halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.“ ausgeschlossen.

„Einundzwanzig, zweiundzwanzig, ausatmen – jetzt darf ich weiterschießen…“

Gravierender, beonders für die Anhänger des IPSC-Schießens, ist schon § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV: „In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Wörter „gefordert wird“ durch das Wort „erfolgt“ zu ersetzen.“ Hier ging es um Definition von (verbotenen) Schießübungen, bei denen das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen gefordert wird. Wer damit den Schwarzen Peter der Beweisführung (und das drohende Damoklesschwert eines nachträglichen Verbots) hat, nämlich die Verbände und Vereine, das ist dem Bundesrat durchaus bewußt, wie die Begründung sagt: „Den verantwortlichen Personen und Organisationen wird dann schließlich die Aufgabe zukommen, nicht nur durch Verzicht auf ein entsprechendes „Fordern“, sondern vielmehr durch weitergehende geeignete Vorgaben und Maßnahmen eine solche tatsächliche Ausübung von vornherein zu verhindern.“ Es bleibt hier nur zu hoffen, daß sich der Passus „deutlich erkennbares Laufen“ durchsetzt und nicht jeder Wackler oder jedes „Noch-auf-einem-Bein-Stehen“ bei der Schußabgabe zur behördlichen "roten Karte" führt – sonst dürfte das Ende des dynamischen Schießens in Deutschland gekommen sein.

Bis zur Umsetzung der Verordnung wird es noch zwei bis drei Monate dauern, weil auch die Europäische Union noch ein Wörtchen mitreden will – und dann fehlen immer noch die Verwaltungsvorschriften.

Die Bundesratsentscheidung kommentierte heute das Forum Waffenrecht folgendermaßen:
"Mit diesem Ergebnis wurde den Anregungen der Verbände weitgehend Rechnung getragen, mit Ausnahme der Formulierung des § 7 Abs. 1. Nr. 3. Hier blieben die Bemühungen des FWR-Vorsitzenden Hans Herbert Keusgen, es bei der ursprünglichen Formulierung zu belassen, erfolglos.Angesichts der Tatsache, daß bereits in verschiedenen Gremien diskutiert wurde, die Worte "deutlich erkennbaren" im § 7 Abs. 1 Nr. 3 zu streichen, hat der Vorsitzende des Forum Waffenrecht Hans Herbert Keusgen den betroffenen Verbänden geraten, das Ergebnis des Bundesrates zu akzeptieren. Mit diesem Beschluß des Bundesrates ist (voraussichtlich, die Entscheidung des BMI steht noch aus) die Unsicherheit um die Verordnung beendet, nicht aber das Novellierungsverfahren insgesamt. Mit der Arbeit an den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften, der Kostenverordnung und der Beschußverordnung wird erst in der näheren Zukunft (Verwaltungsvorschrift erst im Laufe des Jahres 2004) begonnen. Gerade die Verwaltungsvorschriften sind für die Praxis von entscheidender Bedeutung." Soweit das FWR.
Ulrich Eichstädt

UPDATE am 16. Juli::

Ein VISIER-Leser hat sich die Mühe gemacht, eine inoffizielle Fassung der AVO mit den eingearbeiteten Änderungen zu erstellen, die rot markiert sind. Für die Vollständigkeit wird aber keine Gewähr übernommen:

BEARBEITETE Fassung der AVO als PDF-Datei



8. August 2003

Jetzt geht's looos, jetzt geht's looos....

von David Schiller,
(einem gebürtigen Berliner)

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Vitamine steigern das Denkvermögen:
die "VISIER-Birne des Monats" geht (einmal wieder)
an die Berliner Waffenrechtsbehörde.

Das neue Waffengesetz ist erst seit kurzem in Kraft, schon beginnt das Chaos in den Amtsstuben.

Scheinbar leiden die Mitarbeiter der Berliner Waffenrechtsabteilung an Unterforderung und entwickeln Aktionismus. Denn nun versuchen sie mit fadenscheinigen Argumenten Sammler-WBKs einzuziehen. Ein sinnloses Unterfangen...

Tja, Berlin ist eben immer eine Glosse wert: Die Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst der bankrotten Bundeshauptstadt wurden unlängst vom Senat der Stadt dazu verdonnert, zwei Stunden pro Woche mehr zu arbeiten. Ob das beamtenrechtlich rechtens ist, ob gerecht oder auch dem maroden Haushalt der Stadt hilfreich - darüber ließe sich trefflich streiten. Jedenfalls befinden sich Beamtenschaft und Öffentlicher Dienst in Berlin derzeit auf den Barrikaden und schimpfen gar fürchterlich über ihren Dienstherrn.Ob dabei aber viel Nützliches herauskommt, wenn Staatsdiener einfach mirnichts dirnichts zwei Stunden Mehrarbeit leisten sollen, bleibt sehr fraglich. Absolut zu verneinen ist dies im Fall der Waffenrechtsabteilung der Berliner Polizei, die sich mit schönen Kürzeln wie LKA 573 oder LKA 522 bezeichnen. Denn durch sehr viel Fachkunde oder Bürgernähe zeichnete sich diese Behörde nicht immer aus.

Schon mehr als einmal gerieten die Mitarbeiter dieses ordnungsbehördlichen Anhängsels des Landeskriminalamts mit ihrem fraglichen Übereifer ins VISIER: Schon vor mehr als zehn Jahren machten die Berliner recht viel von sich reden mit ihren Listen zu verbotenen Halbautomaten nach § 37. Da ging es beim damals noch Dir VB U/G II benannten Referat auch schon kunterbunt durcheinander: Mitarbeiter Merlos Horn hatte im Herbst 1993 Repetierer (wie das Keppeler Sniper) mit Anscheinswaffen (etwa den 22er Halbautomaten Erma EM 1) einfach zusammen mit blütenreinen Kriegswaffen wie das belgische FN FAL in einen Topf geworfen und unter das Waffengesetz nach § 37 subsummiert. Zu allem peinlichen Überfluß meinte er auch noch, er und sein Amt müßten Sturmgewehre wie das Schweizer SIG 90 oder das israelische Galil als Kriegswaffen einstufen. Diese Auflistung, so schrieb der Sachbearbeiter Horn, solle „zur Rechtssicherheit beitragen“.

Merke: Waffen, die Kriegswaffen sind, braucht man nicht von Amts wegen als solche einzustufen. Und es trägt auch nicht zur Rechtssicherheit (wohl aber zur Staatsverdrossenheit) bei, wenn man als Sachbearbeiter einer Waffenrechtsabteilung vom Subjekt seiner Verwaltungstätigkeit keinen blassen Schimmer hat.

In jüngster Zeit geriet diese Behörde wieder ins Fadenkreuz, als es um Waffenbörsen in Berlin ging. Damals verstieg sich ein anderer Sachbearbeiter namens Carsten Loszinski in seinem ablehnenden Bescheid darüber zu fabulieren, daß „unzuverlässige Bevölkerungsteile“ sich auf solchen Messen mit Waffen „versorgen“ könnten. Ganz abgesehen davon, daß diese Begründung Bände über die Realitätskenntnisse des Herrn Loszinski in bezug auf die Erwerbsbedingungen auf Waffenbörsen spricht: Der Sprachgebrauch von den „unzuverlässigen Teilen der Bevölkerung“ offenbart auch Relikte einer obrigkeitsstaatlichen Geisteshaltung, die einem eiskalte Schauer den Rücken herunterlaufen läßt: Eigentlich hatten wir alle gedacht, daß die Zeiten mit dem Fall der Mauer endgültig vorbei seien, in denen von vornherein ganze Kreise, Teile oder Elemente der Bevölkerung als politisch oder rechtlich unzuverlässig deklariert wurden.

Bei einigen Sportschützen im Land Berlin hat sich Carsten Losziniski auch schon durch seine Fachkenntnisse bekannt gemacht, die mitunter auch bei seinen „überfallartigen Kontrollen“ auf Schießständen zutage traten. So nimmt es auch nicht Wunder, daß es der Name dieses Sachbearbeiters aus dem LKA 573 war, der unter einem Bescheid stand, der in den letzten Tagen verschiedenen Waffensammlern in Berlin ins Haus flatterte. Unter Bezugnahme auf § 45 des WaffG-neu wurden den Empfängern darin ihre Tätigkeit als Sammler abgesprochen. Die Betroffenen hätten, das zeige der mangelhafte Umfang des Erwerbs der Sammlerwaffen auf der WBK, keine Absicht, eine kulturhistorische Sammlung aufzubauen. Damit seien „nachträglich“ Erkenntnisse zutage getreten, die den Entzug der WBK rechtfertigen, so der übereifrige Verwaltungsmensch. Mit kurzen Fristen von zwei Wochen (!!) sollten die Empfänger ihre WBK-pflichtigen Waffen an Berechtigte überlassen.

Nanu, fragen aufmerksame VISIER-Leser sich, das kennen wir doch von irgendwoher? Richtig, das sozialdemokratische Musterland NRW hatte zu Regierungszeiten von Bruder Johannes anno 1993/94 schon Ähnliches versucht. Meist vergebens: Denn wo sich die Empfänger solcher Widerrufsbescheide juristisch wehrten, zogen die Ordnungsämter in NRW den kürzeren. Denn das Waffengesetz legt nirgends fest, ab wieviel Waffen eine Sammlung „kulturhistorisch bedeutsam“ sei oder wieviel Waffen ein Sammler pro Jahr kaufen müßte, um als Sammler zu gelten. Zu Recht nicht, denn dies hängt ja auch sehr vom jeweiligen Sammelgebiet und von den Lebensumständen des Betroffenen ab. Zudem genießt jeder WBK-Besitzer auch Bestandschutz. Selbst die Nordrhein-Westfalen drohten nicht mit dem vollem Entzug der Waffenbesitzkarte, sondern versuchten die Sammler-WBKs in grüne umzuwandeln. Alles andere käme einer versteckten Enteignung gleich.

Die Berliner Maßnahme hinterläßt auch in anderer Richtung einen üblen Nachgeschmack. Die sofortige Androhung des WBK-Entzugs und die extrem kurzen Fristen zur Abgabe an einen Berechtigten haben schon nötigenden Charakter. Wieder einmal verstärkt sich der Verdacht, daß man beim LKA 573 und der benachbarten Dienststelle 522 den Sportschützen und Sammler nicht als Bürger mit berechtigten Interessen, sondern als Untertan in bester wilhelminischer Tradition sieht.

Dazu paßt auch eine Episode, die sich vor einigen Jahren in Berlin bei einem Fortbildungsseminar für Verwaltungsmitarbeiter abgespielt hat. Thema der Schulung war die Verwaltung als Dienstleister für den Bürger. Der Unternehmensberater, der im Auftrag des Senats diese Veranstaltung durchführte, zeigte sich vom Zeitgeist des Berliner Beamtentums recht schockiert. Gleich zu Beginn seines Vortrags war ein dienstälterer Beamter aufgestanden und hatte den Referenten mit der Bemerkung unterbrochen er würde immer vom bürgernahen Service sprechen. Zuerst einmal wäre zu prüfen, ob dem Bürger überhaupt ein Service zustünde. Böse Zungen behauptete, es handelte sich dabei um einen leitenden Beamten aus der Waffenrechtsbehörde Berlins - aber das kann doch nicht sein, oder?



Grundlegende Texte zur Entstehung des Waffengesetzes

Ältere Texte


Anschreiben MinRat Brenneke an die Länder
mit „vorläufigen Vollzugshinweisen“ vom 18. März 2003
und dazu das
180303Rundschreiben_Brenneke_Laender.pdf


1. Entwurf der „Allgemeinen Verordnung“ vom 31.3.2003
2. Entwurf der „Allgemeinen Verordnung“ vom 11. Juni 2003

Hinweise des Bundeswirtschaftsministeriums zu Kriegs- und Anscheinswaffen


altes (!) Sprengstoffgesetz


(zu den Meldungen vor 2004)



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