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3. März 2006

Ein paar neue Regeln für CAS-Schützen: Waffen — was geht, was nicht?

Die Schießsportorganisation Single Action Shooting Society erweitert und präzisiert ihr Reglement.

Bild

Cowgirl beim Western-Schießen — die SASS-Regeln
verraten, in welche Schützenkategorie die Ruger-
Vaquero-Revolver und die Marlin-Cowboy-
Unterhebelrepetierer gehören.


Foto: MSR



Der End of Trail, also die wichtigste Meisterschaft im Cowboy-Action-Schießen der Single Action Shooting Society, steht (sozusagen) vor der Tür. Und weil das Turnier in diesem Jahr zum 25. Mal stattfindet, werden die Amerikaner da fraglos ein großes Faß aufmachen. Nicht zuletzt deswegen planen auch viele europäische Western-Schützen, nach New Mexico zu fahren --- aber hier gilt — in Abwandlung eines Spruches aus "Dances with wolfes" — zuerst das Motto "bisjen langsamer, Jim":

Denn bevor man sich, seinen Hut, die Stiefel samt Sporen und die "hardware" reisefertig macht, sollte man die wichtigsten und neuesten SASS-Regeln rund um das Thema Waffen kennen, um sich vor möglicherweise unliebsamen Überraschungen zu schützen.

Vor allem das immer mehr um sich greifende Tuning, neue Repliken und lose auf den Originalen des 19. Jahrhunderts basierende, neue Westernwaffenmodelle (USFA Omnipotent, Henry Arms Big Boy etc.) haben Änderungen bei den SASS-Regeln nötig gemacht. Die zu kennen ist auch für jeden wichtig, der im Spätsommer an der in Philippsburg stattfindenden Europameisterschaft der Western-Schützen mitmachen will.

Übersetzt hat das alles der wie immer unermüdliche "Arizona Tom" Dobert (ganz herzlichen Dank für die Mühe!) — Achtung: Bitte etwas Zeit zum Lesen nehmen oder das Folgende per "cut + paste"-Funktion auf den eigenen Rechner downloaden, denn es handelt sich um reichlich Text.


(MSR)



Hallo Cowboys!

Hier ist die Übersetzung der „SASS Firearms Covenants“, die nach den Diskussionen der letzten Wochen im Zusammenhang mit dem teilweise zu erkennenden Trend zum „race gun“ bei einem Teil der SASS-Schützen ab März 2006 als Zusatz zum SASS Regelhandbuch übernommen werden wird:

SASS Feuerwaffenbestimmungen

Stand 21. Februar 2006

SASS Cowboy Action Shooting Wettbewerbe sind in drei separate Gruppierungen unterteilt, dem Mainmatch, dem Teammatch und den Sidematches.

Die Regeln, die die jetzt für diese SASS Wettbewerbe zulässigen Waffen betreffen, stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Art des Wettbewerbes, an dem der jeweilige Schütze teilnimmt.

Originalwaffen und Repliken davon dürfen in den Wettbewerben benutzt werden, sofern sie in einwandfreiem und technisch sicherem Zustand sind. Zulässige Modifikationen dieser Waffen werden in den entsprechenden Abschnitten aufgelistet. Nur aufgrund der Tatsache, dass ein Hersteller eine (Western-) Waffe oder ein Teil einer solchen Waffe produziert oder herstellt, ist nicht in allen Fällen automatisch die Voraussetzung gegeben, dass diese Waffe oder dieses Teil an oder in einer Waffe auch im SASS Wettkampf benutzt werden kann und darf.

Es sind nur die Veränderungen oder Modifikationen an Waffen oder an Teilen davon zulässig, die hier an dieser Stelle angesprochen werden, alle anderen sind unzulässig und damit SASS-illegal.

Da alle Sportarten, die mit Waffen zu tun haben, von ihrer Natur her einen Gefahrenherd darstellen, wird SASS nie eine Modifikation an einer Waffe oder Teilen davon oder den Austausch oder die Veränderung einer Sicherung oder anderen Sicherheitseinrichtung anregen oder empfehlen. Alle Teilnehmer an dieser Sportart übernehmen jederzeit die volle Verantwortung in Verbindung mit der Verwendung von veränderten und/oder modifizierten Teilen an ihren Waffen oder an Teilen davon, und erwarten keinerlei rechtsgültige Beratung und/oder Beurteilung betreffend dieser Gegebenheiten.

Bitte nehmen Sie auf jeden Fall Kontakt zum Hersteller Ihrer Waffe auf, bevor Sie Veränderungen daran vornehmen oder vornehmen lassen.

Alle Feuerwaffen müssen gemäss den Vorgaben in der Sportordnung der SASS der Epoche von vor 1900 in der ursprünglichen Art des beabsichtigten Gebrauches funktionieren. Alle Feuerwaffen müssen jederzeit in einer sicheren Art und Weise funktionieren und gehandhabt werden können.

SASS erkennt den Wunsch einiger Schützen an, die die Funktionsweise und die Leistungen ihrer Waffen verbessern wollen. Waffenhersteller, Importeure, Büchsenmacher und die Western-Schuetzen im allgemeinen müssen jedoch jederzeit Vorsicht und Zurückhaltung ausüben in ihren Bemühungen, das Leistungsspektrum ihrer Waffen zum Gebrauch beim SASS Cowboy Action Shooting zu verändern. Jede Veränderung an den Waffen, die in diesem Dokument nicht erwähnt wird, ist als verboten zu betrachten. Wenn Interesse daran bestehen sollte, andere als diese hier behandelten Veränderungen oder Modifikationen einzubringen, müssen diese Änderungswünsche dem SASS Gremium für Feuerwaffenmodifikation zur eventuellen Freigabe vorgeschlagen werden. Die Freigabe einer solchen weiteren Veränderung oder Modifikation kann rechtswirksam nur in schriftlicher Form erfolgen.

Alle Modifikationen, die in dieser Abhandlung nicht angesprochen und/oder zugelassen werden, gelten somit ab sofort als SASS-illegal.

Jeder Gebrauch einer SASS-illegalen Waffe wird eine Stagedisqualifizierung (SDQ) für jede damit absolvierte Stage eines SASS-Wettkampfes nach sich ziehen.

Alle Feuerwaffen...

..müssen so konstruiert sein, dass sie durch Aufschlag auf ein Zuendmittel wie z.B. einem Perkussions- oder Zentralfeuerzündhütchen oder einer Hülse mit Randzündung abgefeuert werden. Alle anderen Arten der Zündung sind illegal.

..die interne Modifikationen enthalten, die hier nicht angesprochen werden und die bei geschlossener, ruhender Waffe (Verschluss oder Block geschlossen) nicht sicht- oder erkennbar sind, sind zulässig, sofern sie externe Abläufe an den Waffen nicht direkt beeinflussen und Bestimmungen an anderer Stelle dieser Ausführungen nicht verletzen.

..die Veränderungen an den Einrichtungen zum Abfeuern, Spannen, Laden, oder an dem Hebelmechanismus enthalten, die den ausschliesslich manuellen Funktionsablauf in irgendeiner Weise beeinflussen ( z.B. durch blow-back, Gasdruck oder Rückstoss), sind ausdrücklich verboten.

..dürfen jederzeit sachgemäss repariert und/oder in ihren Originalzustand zurückversetzt werden.

..Ersatzteile dürfen auch aus Materialien bestehen oder hergestellt werden, die nicht dem Originalmaterial entsprechen, wenn dies nicht ausdrücklich in dieser Richtlinie untersagt ist.

..Teile duerfen geglättet, poliert, entzündert oder durch baugleiche oder ähnliche Teile ersetzt werden, sofern das nach diesen Richtlinien zulässig und erlaubt ist.

Hahn (Hammer)

Hammer oder Hahn einer Waffe dürfen nur durch baugleiche Teile des gleichen Waffentyps ersetzt werden, d.h. ein Hammer eines kleinrahmigen Revolvers darf nicht in einen grossrahmigen Revolver eingebaut werden oder umgekehrt.

Interne Bauteile dürfen verändert werden, um z.B. eine Sicherheitsrast zusätzlich zur Laderast eines Revolvers vorzusehen.

Hähne oder Hämmer im „Bisley“ Stil dürfen nur in Verbindung mit einem Rahmen, der ebenfalls im „Bisley“ Stil gefertigt ist , verwendet werden.

Hammer oder Hahn an einem RUGER Blackhawk Revolver darf ausschliesslich in der SASS Disziplin „Modern“ durch einen RUGER Super Blackhawk Hammer ersetzt werden.

Ein Hammerstop darf an einer Waffe eingerichtet werden.

Die Schlagdistanz (Schlagweg) des Hammers an einem Revolver darf in allen Fällen verändert werden.

Visiereinrichtungen (Schlitzkimmen) am Hammer eines Revolvers dürfen vergrössert (verbreitert) werden.

Griffrillen an Revolverhähnen dürfen optimiert/ neu geschnitten werden.

Lauf

Läufe, Zylinder und/oder Patronenlager dürfen aus-/aufgerieben, aufgebohrt oder durch Innenläufe in SASS-legalen Kalibern aufgearbeitet oder verändert werden, wenn die Toleranzen und Herstellerrichtlinien der entsprechenden Waffen oder –teile dadurch nicht überschritten und die Sicherheitsrichtlinien nicht verletzt werden.

Originalläufe dürfen durch neue Läufe im baugleichen, korrekten Stil (rund, achtkant, halbrund etc.) für diese bestimmte Waffe oder diesen bestimmten Waffentyp ersetzt werden.

Läufe dürfen gekürzt und angesenkt werden.

Gewehrläufe müssen eine Mindestlänge von 16 Zoll aufweisen.

Gewehrläufe dürfen zur Aufnahme von Halterungen für Röhrenmagazine mit geänderter Patronenkapazität entsprechend dem Modelltyp des zu verändernden Gewehrmodells bearbeitet werden.

Läufe dürfen zur Aufnahme von authentischen Visiereinrichtungen, wie sie in der entsprechenden Sektion für Visiereinrichtungen beschrieben werden, verändert werden.

Läufe an Schrotflinten müssen eine Mindestlänge von 18 Zoll aufweisen.

Läufe an Schrotflinten dürfen mit internen Chokes ausgestattet sein, sofern diese die Laufmündung(en) nicht überragen.

Lederverkleidungen oder –umspannungen, um einen Hitzeschutz der Nichtschusshand des Schützen an Querflinten zu gewährleisten, sind zulässig.

Matchläufe oder sog. „Bull Barrel“ sind nicht zulässig.

Läufe dürfen ausschliesslich aus Stahl oder entsprechenden Eisenlegierungen gefertigt sein.

Sichtbare Laufgewichte oder Balance-Einrichtungen sind nicht zulässig.

Entlastungsbohrungen oder Kompensatoren sind nicht zulässig.

Abzüge (Züngel) und Abzugsbügel

Abzüge (Züngel) dürfen in ihrem Profil geschmälert werden.

Abzugswinkel dürfen angepasst (optimiert) werden.

Abzugsbegrenzungen (Triggerstop) dürfen eingebaut werden.

Abzugsbügel an Schrotflinten dürfen mit Leder oder anderen natürlichen Materialien umwickelt werden.

Veränderungen an Abzugsbügeln von Schrotflinten, um die Abzüge (Züngel) besser erreichbar zu machen, sind nicht zulässig.

Abzugsschuhe oder ähnliche Einrichtungen an Abzugszüngeln sind nicht zulässig.

Schäfte und Griffstücke

Länge und Art der Schäftung dürfen verändert oder ersetzt/angepasst werden.

( eine Karabinerschäftung darf z.B. durch eine Gewehrschäftung ersetzt werden und umgekehrt) .

Fischhaut, Verschneidungen, Gravur oder Laserbeschriftung von Gewehrschäftungen und Revolvergriffstücken sind zulässig.

Dauerhaft angebrachte, nicht verstellbare Rückstossdämpfer, die auf den Schaft aufgesteckt oder mit Verschnürungen daran angebracht werden, sind an Gewehr- und Flintenschäften zulaessig.

Schaftkappen und –abschlüsse dürfen gegen allgemein erhältliche Schaftkappen oder -abschlüsse, die der Originalform der Waffe entsprechen, ausgetauscht werden.

Ein Stück Leder oder ähnliche, natürliche Materialien dürfen an den Schaftkappen oder –abschlüssen angebracht werden.

Griffstücke und Griffschalen an Revolvern, die aus natürlichen oder synthetischen Materialien bestehen, dürfen angebracht oder ersetzt werden, wenn sie nicht so verändert oder gestaltet sind, dass sie dadurch einem „Wettkampfgriff“ gleichgesetzt werden können. Das heisst, sie müssen in ihrer Art und Form dem Originalgriffstück dieser Feuerwaffe entsprechen.

Griffstücke an Revolvern müssen den vorderen und hinteren Verläufen und Abmessungen der Griffrahmen folgen, dürfen aber im unteren Bereich überstehend gestaltet sein.

Zeitgenössische Gummigriffe, Wettkampfgriffe und –griffstücke, Klebebänder (Griptape) und ähnliches sind nicht zulässig.

Lederapplikationen am Vorderschaft und an den Griffstücken von Schrotflinten sind zulässig.

Visiereinrichtungen, alle Feuerwaffen

Visiereinrichtungen müssen äusserlich dem Bild aus der Cowboy Epoche (Kimme, Korn, Perl- oder Blattkorn) oder den sonstigen Bestimmungen (z.B. das XS Cowboy Express Visier) entsprechen und aus Materialien wie Stahl, Eisen, Elfenbein, Messing, Gold, Kupfer, Zinn oder Silber gefertigt sein, um zugelassen zu werden.

Kimme und Korn duerfen „geschwärzt“ werden. Andere als die natürlichen Farben der verwendeten Materialien oder sonstige tagesleuchtende Farben oder farbige Einsätze an und in Kimme oder Korn sind nicht zulässig.

Alle Kimmen und rückwärtigen Visiereinrichtungen dürfen im Ausschnitt verbreitert werden.

Korne dürfen zur Treffpunktverlagerung verändert und/oder angepasst werden.

Die Rückseite des Kornes darf serriert oder schraffiert werden.

Gewehre

Auf dem Schaftrücken montierte Lochkimmen (Peepsights) dürfen über austauschbare Einsätze verfügen.

Visiereinrichtungen, die auf dem Verschluss oder der Rahmenbrücke der Waffe montiert werden, sind nicht zulässig.

Schwalbenschwanzeinschnitte zur Aufnahme von laufmontierten Visiereinrichtungen dürfen angefertigt oder in den Lauf eingebracht werden.

Rampenkorne mit Korntunnel sind nicht zulässig.

Korne dürfen einfarbige Einlagen aus Stahl, Eisen, Elfenbein, Messing, Gold, Zinn, Kupfer oder Silber aufweisen.

Kimmen dürfen Einsätze aus den gleichfarbigen Materialien, aus denen die Kimme besteht, beinhalten, die die Zielaufnahme oder –erkennung erleichtern.

Rampenkorne sind dort zulässig, wo sie dem Originalzustand der Waffen entsprechen.

Moderne, verstellbare, auf dem Lauf- oder Verschluss einer Waffe montierte Visiereinrichtungensind nicht zulässig.

Revolver, traditionelle Kategorien

Revolver für die „Traditional“ Disziplinen dürfen nur über laufmontierte, starre, metallene Korne in Form der traditionellen Blatt-, Perl- oder Pfostenkorne verfügen.

Eine einfache, offene, starre Nut, die als Kimme in Rahmen, Hammer oder Verschlusseinrichtung der Waffe eingeschnitten ist, ist die einzige zulässige Form der Visierung.

Rampenkorne sind nicht zulässig.

Perlkorne oder –einsätze sind nicht zulässig.

Zulässige Ausnahmen: Originale Revolver mit offenem Rahmen („open top“), Perkussionsrevolver und für Patronenmunition konvertierte Revolver dieser Modellreihen und ihre modernen Repliken dürfen auch mit schwalbenschwanzmontiertem Korn oder Kimme ausgestattet sein, wenn diese Einrichtungen denjenigen der Originalwaffe entsprechen. Jeder andere Revolver, der über eine oder beide dieser Einrichtungen verfügt oder deren Visiereinrichtungen wie auch immer verstellbar sind, ist ein Revolver, der in die Kategorie „Modern“ eingestuft wird.

Revolver, moderne Kategorie

Revolver in der Kategorie „Modern“ dürfen über verstellbare Visiereinrichtungen verfügen.

Die Kimmen der modernen Revolver dürfen in ihrer Form verändert werden. ( z.B. gerundet werden)

Rampenkorne sind zulässig, wenn sie der Originalform des Revolvers entsprechen.

Perlkorne oder Korneinsätze sind nicht zulässig.

Moderne Revolver dürfen mit anderen allgemein erhältlichen modernen Kimmen der gleichen Bauart ausgestattet werden. Moderne Wettkampfvisiere und Einsätze wie z.B. Bomar und Millet Visiere sind nicht zulässig.

Das Korn an einem Revolver der Kategorie „Modern“ darf nicht hinterschnitten sein.

Schrotflinten

Perl- oder Stangenkorn ist zulässig.

Kosmetische Veränderungen

Zeitgenössische Applikationen oder Zusätze wie Ziernägel, Verschneidungen, Gravuren, Einlagen oder sonstige Verzierungen sind zulässig, solange sie die Handlage, die Handhabung oder die Griffeigenschaften der Waffe nicht beeinflussen, verlagern, verbessern oder behelligen.

Gravierungen an oder Gravuren in Verschluss, Rahmen, Zylinder oder Lauf sind zulässig, solange sie keine Verbesserung der Griffeigenschaften der Waffe darstellen.

Griffstücke dürfen an keiner Stelle verschnitten, schraffiert oder punziert sein.

Alle äusseren Teile von SASS-legalen Feuerwaffen dürfen in leichter Form sandgestrahlt oder einer ähnlichen Behandlung unterzogen, werden.

Metallische Oberflächen dürfen entweder in ihren natürlichen Farben verbleiben oder brüniert, bräuniert, buntgehärtet, veredelt (versilbert/vergoldet), geschwärzt, antiquiriert oder patiniert werden.

Schrauben

Serienmässige Schrauben dürfen durch andere oder durch veredelte Schrauben ersetzt werden.

Rahmen und Verschlüsse

Rahmen und Verschlüsse dürfen Versenkungen, Einschnitte oder Bohrungen erhalten, um z.B. authentische Visiereinrichtungen aufzunehmen oder anzubringen.

Rahmen von RUGER Blackhawk Revolver Modellen dürfen durch Entfernen der verstellbaren Visiereinrichtungen, Verschweissung und anschliessendem Einfräsen einer starren Nut als Visiereinrichtung so verändert werden, dass sie an das Erscheinungsbild eines COLT SAA angepasst werden. Dieser veränderte Rahmen muss zusätzlich noch mit einem herkömmlichen RUGER Vaquero Griffstück, Lauf, Hammer und Griffkonfiguration versehen werden, um als Revolver in der „Traditional“ Kategorie zugelassen zu werden.

Perkussionsrevolver dürfen zur Aufnahme von zeitgenössisch konfigurierten Aptierungsvorrichtungen für Patronenmunition verändert werden. Sie dürfen ebenfalls eine Schutzvorrichtung der Perkussionszündung am Stossboden und einen hinterschnittenen Hahn (sog. „Manhattan Modifikation“) erhalten. Moderne Perkussionsrevolver dürfen in geeigneter Weise abgeändert werden, um der originalen, historischen Form und Beschaffenheit dieser Waffen zu entsprechen.

Die Abmessungen der Auswurffenster an Vorderschaftrepetierflinten darf nicht verändert werden.

Unterhebel

Vergrösserte Unterhebel im „John Wayne Stil“ dürfen anstelle der serienmässigen Unterhebel montiert werden.

Unterhebel dürfen mit Leder oder anderen natürlichen Materialien umwickelt oder gepolstert werden.

Mit Ausnahme der „John Wayne Stil“ Unterhebel müssen alle zu ersetzenden Unterhebel in Art, Abmessungen und Form dem Original entsprechen.

Der Unterhebel darf geschnittem, geschweisst und/oder in seiner Kontur angepasst werden, so lange dabei die originale Form und das Erscheinungsbild erhalten bleiben.

Der Austausch eines Unterhebels an einem Gewehr Mod. 1973 gegen den Unterhebel eines Gewehres Mod. 1966 ist zulässig.

Alle Unterhebelrepetiergewehre müssen einen Hebelweg von mindestens 4 1/8 Zoll aufweisen, der auf die folgende Weise ermittelt wird:

Bei geschlossenem Verschluss wird von der Rückseite des Abzugszüngels an der Stelle, an der das Züngel in den Rahmen eintritt, nach hinten eine Distanz von 3 Zoll abgemessen und am Bügel des Unterhebels und am Schaft der Waffe markiert. Dann wird der Unterhebel bis zum Anschlag geöffnet, und die Distanz zwischen den beiden Markierungen an Unterhebel und am Rahmen/Schaft wird abgemessen. Diese Distanz muss mindestens 4 1/8 Zoll betragen.

Ausnahmen: Das Gewehr BROWNING BL-22 in Kal. .22 ist für jugendliche Schuetzen in der SASS Kategorie „Buckaroo“ und für Side Matches im Kaliber .22 weiterhin SASS-legal.

Einsätze oder Verengungen in den Aussparungen und Öffnungen der Bügel an Unterhebelrepetiergewehren, die die freie Beweglichkeit aller Finger in den Hebeln einschränken, begrenzen oder verhindern sollen, sind nicht zulässig.

Zuführungsmechanismen

Die Zubringer und Zuführungseinrichtungen in Gewehren dürfen erleichtert, geschweisst, modifiziert oder ersetzt werden.

Ein „Zwei-Schuss“ Einführungssystem für Vorderschaftrepetierflinten darf eingebaut werden.

Schlagbolzen

Schlagbolzen dürfen in ihrer Gesamtlänge verlängert werden.

Die sichtbare Kontor des rückwärtigen Teiles des Schlagbolzens oder Teile oder Verlängerungen davon dürfen nicht verändert werden.

Einrichtungen, die die Reibungswiderstände an den rückwärtigen Teilen der Schlagbolzen oder an Verlängerungen davon, z.B. durch Einsatz von Kugellagern, verringern, dürfen nicht eingebaut werden.

Rückstossdämpfer

Interne Vorkehrungen zur Dämpfung des Rückstosses dürfen eingebaut werden.

Hülsenausstosser an Revolvern

Ausstosser in Form der COLT „Bullseye“ oder halbmondförmige Ausstosser dürfen eingebaut werden.

Griffrahmen, Revolver

Sog. „Birdshead“ Griffstücke und Griffschalen dürfen an jedem SAA Revolver oder Repliken davon montiert werden, nicht jedoch in Verbindung mit einem Hammer im „Bisley“ Stil.

Griffstücke und –rahmen koennen ersetzt, „gerundet“ oder verlängert werden (z.B. Austausch eines SAA Griffrahmens gegen einen Griffrahmen „1860“ oder umgekehrt).

Griffrahmen und -stücke aus Aluminium oder Messing sind zulässig.

Zylinderachsen, Revolver

Die Zylinderachsen dürfen gekürzt werden.

Die Achsen dürfen durch Schrauben gesichert werden.

Zylinder, Revolver

Zylinder für Rand- und Zentralfeuerpatronen müssen mindestens fünf, dürfen aber nicht mehr als 6 Kammern zur Aufnahme der Patronenmunition aufweisen.

Die Vorderseite des Zylinders darf bearbeitet/angeschrägt werden.

Ungeflutete Zylinder dürfen geflutet werden.

Einführungs- und Zuführungsnute dürfen eingefräst oder erweitert werden.

Revolver dürfen derart verändert werden, dass der Zylinder in beide Drehrichtungen rotiert werden kann.

Die Zylinder dürfen zur Aufnahme von SASS-legal Munition aufgebohrt, aufgerieben oder in sonstiger Form verändert werden, solange dabei die Sicherheitsnormen und die Mindestabmessungen und Wandstärken nicht verletzt oder unterschritten oder beeinträchtigt werden.

Zylinder dürfen ausschliesslich aus Stahl oder entsprechenden Eisenlegierungen gefertigt sein.

Verschluss, Schrotflinten

Interne Vorrichtungen, die ein unbeabsichtigtes Schliessen der Querflinte verhindern, sollen dürfen eingebaut oder angepasst werden.

Der Oeffnungswinkel der Querflinten darf vergrössert werden.

Gewehre, allgemein

Gewehre oder Karabiner, die im Main Match eingesetzt werden, müssen Originale oder Repliken von Unterhebel- oder Vorderschaftrepetiergewehren sein, die in der Epoche zwischen ca. 1860 und 1899 gewerbsmässig hergestellt wurden und über ein Röhrenmagazin und einen externen Hammer verfügen. Gewehre mit entnehmbaren oder internen Kastenmagazinen dürfen nicht benutzt werden. Spezielle Kategorien und Disziplinen erfordern für diese Wettbewerbe jeweils spezifische Gewehre und Munition, siehe bitte hierzu die entsprechenden Abschnitte.

Kaliber, Gewehre

Main Match Gewehre müssen für Zentralfeuermunition im Kaliber nicht unter .32 und nicht grösser als Kaliber .45 eingerichtet sein.

Main Match Gewehre müssen in einem Kaliber eingerichtet sein, das gemeinhin auch aus Revolvern verschossen werden kann. (Beispielhafte, unvollständige Auflistung: .32-20, .32 Magnum, .38 Spezial, .38-40, .44-40, .44 Spezial, .44 Magnum, .45 Colt etc.) Die einzigen zulässigen Ausnahmen sind .25-20 und .56-50. Gewehrkaliber wie z.B .30-30 oder .38-55 sind nicht zulässig.

Standardmunition im Kaliber .22 Randfeuer ist ausschliesslich in der SASS „Buckaroo“ Kategorie für jugendliche Einsteiger zulässig.

Revolver, allgemein

Originale Single Action Revolver, deren Modell vor 1899 hergestellt und eingeführt wurden, oder Repliken davon, und die SASS-legalen Revolver der Kategorie „Modern“, die beim Main Match eingesetzt werden. Die jeweils anzuwendenen Regeln entsprechen dabei den einzelnen Kategorien, in denen am Wettkampf teilgenommen wird. Beispiele der SASS-legalen und zulässigen Revolver in den einzelnen Kategorien sind an anderer Stelle in diesen Ausführungen aufgelistet. Die Visiereinrichtungen sind ein wesentlicher Faktor beim Einsatz der Revolver in den einzelnen Kategorien. Einige Disziplinen und Kategorien erfordern spezifische Revolver und Munitionsarten, die in diesen Wettbewerben eingesetzt werden. Siehe hierzu die entsprechenden Abschnitte.

Es dürfen nicht mehr als zwei Main Match Revolver zur Startposition mitgeführt werden.

Kaliber, Revolver

Main Match Revolver müssen für Zentralfeuermunition im Kaliber nicht unter .32 und nicht grösser als Kaliber .45 eingerichtet sein, Perkussionsrevolver müssen mindestens im Kaliber .36 und nicht grösser als Kaliber .45 sein.

Main Match Revolver müssen in einem Kaliber eingerichtet sein, das gemeinhin aus Revolvern verschossen wird. (Beispielhafte, unvollständige Auflistung: .32-20, .32 Magnum, .357 Magnum, .38 Special, .44 Magnum, .44-40 und .45 Colt.)

Standardmunition im Kaliber .22 Randfeuer ist ausschliesslich in der SASS „Buckaroo“ Kategorie für jugendliche Einsteiger zulässig.

Schrotflinten

Jede Quer- oder Vorderschaftrepetierflinte, die typisch für die Epoche von ca. 1860 bis 1899 ist, ohne automatische Ejektoren und mit oder ohne externem Hammer, einläufig oder doppelläufig, ist zugelassen. Einläufige Unterhebelrepetierer mit Röhrenmagazin und externem Hammer sind ebenfalls zulässig, ob Original oder Replika. Die einzige zulässige Vorderschaftrepetierflinte ist das Modell Winchester 1897, Original oder Replika. Einzelne Disziplinen oder Kategorien schreiben spezielle Arten von Flinten und/oder Munition für diese Wettbewerbe vor. Militärische Varianten ( sog. „Trench-guns“) sind nicht zulässig. Siehe bitte die entsprechenden Abschnitte für weitere Einzelheiten.

Kaliber, Schrotflinte

Quer-, Einzellader-und Unterhebelrepetierflinten müssen für Zentralfeuermunition im Kaliber von mindestens 20 bis höchstens 10 eingerichtet sein.

Vorderschaftrepetierflinten müssen für Zentralfeuermunition im Kaliber mindestens 16 und höchstens 12 eingerichtet sein.

Quer-, Einzellader und Unterhebelrepetierflinten im Kaliber .410 sind ausschliesslich in der SASS Kategorie „Buckaroo“ für jugendliche Einsteiger zugelassen.

JEDE VERÄNDERUNG AN EINER MAIN MATCH WAFFE, DIE NICHT DURCH DIESE BROSCHÜRE AUSDRÜCKLICH ERLAUBT IST - IST DAMIT AB SOFORT AUSDRÜCKLICH VERBOTEN!!

Weitere zugelassene Feuerwaffen

Jede Feuerwaffe, die nicht den oben angeführten Bestimmungen entspricht, muss in jedem Fall und einzeln geprüft, begutachtet und ggf. für den jeweiligen Wettkampf freigegeben werden. Interessierte Gruppen oder Individuen, die eine Feuerwaffe zur Zulassung vorschlagen wollen, müssen dazu ein Gesuch zur „Firearms Modification Consideration“ einreichen. Die evtl. erfolgende schriftliche Zulassung jeder einzelnen begutachteten Waffe ist die einzige akzeptable Bestätigung der Zulässigkeit dieser bestimmten Waffe oder von Teilen davon. Ohne die entsprechende schriftliche Ausnahmegenehmigung oder Zustimmung zum Einsatz einer bestimmten Waffe ist die Benutzung der Waffe bei einem SASS Wettkampf unzulässig und damit SASS-illegal.



Die folgenden Waffen sind nach Prüfung für zulässig befunden worden:

Revolver mit kleinem „P“ Rahmen wie z.B. die Waffen von Cimarron Firearms Lightning, Uberti Stallion und Ruger Single Six in .32 H&R Magnum.

Henry „Big Boy“ Gewehr (nicht zulässig in der Kategorie Classic Cowboy/Cowgirl)

US Firearms Omni Potent Revoler

Marlin Mod. 1894 mit Röhrenmagazin in Kal. .32 H&R Magnum

Originale Nagant Single Action Revolver und Repliken davon.

-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.--.-.-.-.-.-.-..-.-.- Übersetzung der Bekanntmachung im „SASS Wire Forum“ vom 21. Februar 2006 durch das SASS Praesidium nach erfolgter Abstimmung durch alle stimmberechtigten SASS Territorial Governors durch:

Thomas L. Dobert

BDS Western Stern # 4,

aka

„Arizona Tom“

SASS Life # 30 872, TG




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