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aus VISIER 4/2005

Noch einmal mit Gefühl

.... alles schon mal dagewesen? Wer den neuen Entwurf zur Verwaltungsvorschrift aufschlug, rieb sich verwundert die Augen.

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Anfang Februar begann der neueste Entwurf der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (AWaffVwV)", hier nur kurz VwV genannt, durch die Amtsstuben der Republik seine Kreise zu ziehen. Das nun auf über 170 DIN-A4-Seiten angewachsene Machwerk aus dem Referat 7 der Abteilung IS (Innere Sicherheit) im Bundesministerium des Innern am Berliner Spreebogen trägt den Vermerk "Stand vom 25.1.05" und weist gegenüber dem ersten Entwurf schon einige Fortschritte und Veränderungen auf. Auch der recht unfertige Vorläufer durchlief 2004 zwecks Kommentierung, Anmerkungen und Verbesserungsvorschlägen die Bundesländer. Bayern hatte allein über 200 Veränderungswünsche anzumerken.



Vorauszuschicken ist, daß das Referat IS 7 unter erheblichem Druck steht, die VwV fertigzustellen. Schließlich ist das Gesetz nun seit gut zwei Jahren in Kraft und immer noch fehlt die "Gebrauchsanweisung" dazu. Die VwV richtet sich in erster Linie an die Sachbearbeiter der Verwaltungen in den Ländern und Kommunen. Sie soll eigentlich helfen, den oft sehr gequirlten Textwust des Gesetzes und sei-ner Verordnungen durchsichtiger zu machen und damit die gängige Verwaltungspraxis regeln. Das Waffenrecht ist zwar Bundessache, aber sein Voll- zug obliegt den Ländern, weswegen die mehr als ein Wörtchen bei der VwV mitzureden haben. Im Zuge der Bestrebungen des Bundesinnenministers Otto Schily, verschiedene Kompetenzbereiche der Öffentlichen Sicherheit, darunter auch das Waffenrecht auf Bundesebene zu zentralisieren, wurde dieser kleine Teilbereich des Ordnungsrechts jetzt auch ein Nebenkriegsschauplatz, auf dem sich Bund und Länder um ihre Kompetenzen prügeln. Der Sache dient das natürlich nicht; die legalen Waffenbesitzer haben in der Zwischenzeit das Nachsehen, weil einige Bundesländer — allen voran wie immer NRW, aber auch Thüringen — das Gesetz auf ihre Weise auslegen.



Besonders bei der gelben WBK für Sportschützen gibt es nun nicht, wie der Gesetzgeber wollte, Erleichterungen und eine Entbürokratisierung, sondern weitere Erschwernisse. Das Forum Waffenrecht und die Sportschützen-Verbände arbeiten aber bereits an dieser Sache. Trotzdem ist es ein Skandal, welche Formulierungen und sinnentstellenden Veränderungen einige Bundesländer hintenrum in die VwV hineinschmuggeln wollen, um die Zielrichtung des Gesetzes ins Gegenteil zu verkehren.

Alte Denkstrukturen:
Gleich auf der ersten Seite findet sich eine Formulierung, die Kennern der Waffengesetz-Entwicklung nur zu gut in Erinnerung ist und einmal mehr beweist, daß einige Ministerialbeam-te wohl gerade gefehlt haben, als in der Schule Zeitgeschichte und Demokratie durchgenommen wurden.

Da steht doch unter Paragraph 1.1. folgender, die Geisteshaltung seiner Autoren entlarvender Text:
"Gegenstand des WaffG ist die Regelung des Umgangs mit Waffen oder Munition, wobei die einzelnen Umgangsarten in § 1 Abs. 3 genannt und in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 bis 9 näher bestimmt sind. Regelungszweck ist der Ausgleich des Individualinteresses am Umgang mit Waffen oder Munition in Abwägung mit dem Allgemeininteresse an öffentlicher Sicherheit und Ordnung.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gebrauch von Waffen zunächst dem Schutz der Rechtsordnung dient und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliegt. Aus diesem Grunde sind die Vorschriften des Gesetzes nicht nur bei Ausnahmeregelungen restriktiv auszulegen."


Eigentlich bräuchte man jetzt nicht mehr weiterzulesen, auch ein Sachbearbeiter ist durch den letzten Satz faktisch davon entbunden, sich mit dem Rest des WaffG und dessen VwV auseinanderzusetzen. Den Passus mit "restriktiv auslegen" kann man auch übersetzen mit "nur in Ausnahmefällen WBKs genehmigen." Denn leider verfahren manche (nicht alle!) Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst nach dem Motto "Wer nichts macht, macht auch keine Fehler, und wer keine Fehler macht, macht Karriere." Und für diese Spezies bietet dieser Eingangssatz der VwV das Feigenblatt, mit dem sie alle ihre Trägheit legitimieren können. Oder wie es mir gegenüber mal ein Sachbearbeiter, breit und bräsig hinter seinem Schreibtisch sitzend, so schön dummdreist ausdrückte: "Ick jenehmige hier janüscht, basta!"

Nun sind Sachbearbeiter ja auch nur Menschen, und gerade denen am unteren Ende der Gehaltsklassen ist nachzusehen, wenn sie aus Angst vor Konsequenzen im Zweifelsfalle erst einmal den einfacheren Weg wählen. Anders der oder die Verfasser des zweiten Absatzes. Hierbei handelt es sich um Volljuristen und Beamte des Höheren Dienstes, ausbildungs- und gehaltsmäßig eigentlich Lichtjahre von der Klientel am unteren Ende der Verwaltungshierarchie entfernt.

Zum einen haben grundsätzliche rechtsphilosophische und rechtspolitische Aussagen in einer Verwaltungsvorschrift nichts zu suchen. Denn das Waffenrecht ist ein ordnungsrechtlicher Bereich und soll in erster Linie dazu dienen, den Umgang mit Waffen zu regeln und den Mißbrauch von Waffen zu verhindern. Nicht mehr und nicht weniger. Es wurde schon einmal im Zuge der Waffengesetznovellierung vor Jahren versucht, eine Aussage bezüglich des Wesensgehalts von Waffen in die Begründung des Gesetzes mit einfließen zu lasen. Auch damals meinte der Verfasser, ein gewisser Ministerialrat unrühmlichen Angedenkens, daß sie hauptsächlich als Mittel des Staates gegen das Volk zur Einhaltung der Rechtsordnung dienen. Nach einem berechtigten Proteststurm verschwand der peinliche Passus schnell aus dem Text. Nun feiert er in leicht weichgespülter Form wie ein Zombie fröhliche Auferstehung. War gerade Geisterstunde oder was? Oder ist es etwa so, wie ein Beobachter der Bund-Länder-Gespräche meinte, daß man immer das Gefühl habe, daß da hinter den Kulissen einer an den Fäden ziehe.

Daß eine solche Fernsteuerung von Bonn nach Düsseldorf in das Büro des NRW-Ministerialrats Stegmann führt, konnte VISIER schon vor Jahren feststellen. Genauso wie aus verschiedenen veröffentlichten Schriftstücken anderer Bundesländer deutlich wurde, wie die bei Herrn Stegmann denken ließen. Wozu auch den eigenen Kopf anstrengen? Tut ja auch weh.

Etwas Nachhilfe:
Nur Pech, daß die oben kritisierte Eingangsformulierung der VwV nicht nur faktisch falsch ist, sondern auch noch aus einem Rechtsverständnis herrührt (Staat gegen Bürger), das tatsächlich aus schlimmster deutscher Vergangenheit tradiert wurde. Sie hat mit dem im ersten Teil angesprochenen Anspruch das Allgemeininteresse gegen das Individualinteresse abzuwägen (ein Auftrag, der rechtens ist) nichts zu tun. Denn sie postuliert völlig irrigerweise, (1) daß alle Waffen dazu gedacht und geeignet sind, als Mittel des unmittelbaren Zwanges seitens des Staates und seiner Vollzugsorgane gegen Rechtsbrecher eingesetzt zu werden. Und (2), daß es das vornehmlichste und endgültige Wesen und inhaltliche Ziel des Staates ist, eine "Rechtsordnung" gegen den Bürger mit Ge-walt durchzusetzen. Wohlbemerkt, hier stand noch nicht einmal etwas von demokratischer Rechtsordnung. Auch die DDR und das NS-Regime besaßen Rechtsordnungen. Was heißt das schon? Diese wahnhafte Idee, daß "Waffen zunächst dem Schutz der Rechtsordnung dien(en) und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliegt", läßt drei unumstrittene Tatsachen außer acht:

  • (1) Die überwiegende Mehrheit der Hieb-, Schuß- und Stichwaffen, der Sammler-, Jagd-, und Sportwaffen, die es gibt und um die es sich in diesem Waffenrecht dreht, ist aufgrund ihres Alters, der technischen Beschaffenheit oder Konstruktion usw. eben nicht dazu geschaffen oder geeignet, als Mittel der Exekutive, als Gebrauchs- oder Polizeiwaffen zur Erhaltung irgendeiner Rechtsordnung eingesetzt zu werden. Mehr noch: Selbst die überwiegende Menge der Militärwaffen ist — und das hat die jüngste Vergangenheit zur Genüge bewiesen — nicht geeignet, im polizeilichen Bereich zur Wahrung der Rechtsordnung eingesetzt zu werden.


  • (2) Der Gebrauch von Waffen, namentlich tödlich wirkender Schußwaffen zur Wahrung der Rechtsordnung stellt in einem demokratischen Gemeinwesen nicht einen grundsätzlichen Regel-, sondern den absoluten Ausnahmefall dar. Dies spiegelt sich in allen Bereichen der Polizeiarbeit, in den Grundsätzen und Rahmenbedingungen des Gesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges und in der Rechtssprechung wider.


  • (3) In der Regel kommen die Behörden sehr weitgehend ohne Schußwaffengebrauch oder dessen Androhung aus, weil die Einhaltung der Rechtsordnung in einem demokratischen Gemeinwesen auf einem Grundkonsens der Bürger basiert. Alles andere wäre nämlich ein Obrigkeitsstaat. Mangelt es an diesem Grundkonsens, oder bilden sich Risse, so kann keine Macht, keine Gewaltanwendung und -androhung auf Dauer die Einhaltung der von oben erzwungenen Rechtsordnung gewährleisten. Nicht zuletzt der Zusammenbruch der DDR oder des polnischen Regimes lieferten ein deutliches Beispiel dafür.


  • Noch einmal mit Gefühl:
    Nun handelt es sich bei diesem VwV-Text nur um einen Entwurf, und der bedarf noch der Arbeit und Verbesserung. Er enthält auch anderswo noch Denk- und sachliche Fehler, stilistisch hirnrissige Schachtelsätze und manchen sprachlichen Schnitzer. Es ist auch nicht das erste Mal, daß die Verfasser der Waffenrechtstexte sich in dudenfremden Wortschöpfungen wie "Geeignetheit" gefielen. Vielleicht beweisen sie auch noch ihre Beratungsfähigkeit, wenn sie neben dem alleinigen Umgangsbegriff des "Führens" auch so allgemeinverständliche Begriffe wie "Transportieren" wieder in ihren Sprachgebrauch aufnehmen. Schließlich soll ja dem Sachbearbeiter im Amt oder dem Polizisten auf Streife das Waffengesetz klar und handhabbar gemacht werden und die VwV nicht nur der juristischen Selbstbefriedigung dienen.
    Dr. David Th. Schiller




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