
Begründung der Anhebung der Freigrenze im Gefahrguttransport |
Der Bundesrat hat diese Änderung in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 (PDF-Dokument) beschlossen, sie wurde im Bundesgesetzblatt 1/2005 veröffentlicht. Hier die Begründung:
"Die Anhebung der Grenze von 20 kg auf 50 kg Munition für die Freistellung von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften betrifft insbesondere Sportschützen, Jäger und Böllerschützen. Sie bezweckt, dass dieser Personenkreis für die Teilnahme an Veranstaltungen die erforderliche Menge an Munition und dergleichen mitführen kann. Diese Personen unterliegen alle der Zuverlässigkeitsprüfung und dem Bezugsrecht für Munition nach dem Waffengesetz.
Diese Mengenbegrenzung gilt nach Anlage 2 Nr. 1.3 GGVSE nur für Beförderungen in Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Freistellungsmengen nicht begrenzt; sie begrenzen sich selbstregulierend nach dem Bedarf für den vorgesehenen Verwendungszweck, z. B. Wettkämpfe.
Die bisherige Begrenzung der freigestellten Menge an Munition auf 20 kg beruht auf einem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Eine sicherheitliche Bewertung dieser Mengengrenze von 20 kg gegenüber der im internationalen Verkehr zulässigen Menge, die sich selbstregulierend aus dem Anwendungsgebot dieser Ausnahmeregelung nach ADR für Privatpersonen ergibt, liegt nicht vor. Nach der Ausnahmeregelung dürfen Privatpersonen einzelhandelsgerecht abgepackte Munition für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport befördern, wenn Maßnahmen getroffen wurden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern."
Anmerkung der Redaktion VISIER-Online:
Nach Auskunft des Verbands der Hersteller von Jagd- und Sportwaffen und -Munition (JSM) wurde im Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Verkehr (über das Bundeskanzleramt) an den Bundesrat noch die oben erwähnte Anhebung des Freigewichts der Klasse 1.4 (Patronen) von zuletzt 5 auf 20 kg eingereicht, dann aber nochmals auf praxisbezogenere 50 kg erhöht.
Bemerkenswert das eigentliche Eingeständnis der Bürokratie, daß es im grenzübergreifenden Verkehr keine festgesetzten Grenzwerte gibt, sondern dies "selbstregulierend" (und offenbar problemlos) abläuft. Nur der deutsche Michel braucht halt eine Vorschrift, sonst macht er eventuell ja etwas falsch. Und daß die theoretische 5-kg-Grenze für Pulver in der Praxis doch bei nur 3 kg (wegen der Gesamtnettoexplosivstoffmasse) bleibt, ist ein Wermutstropfen. Ulrich Eichstädt
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