
27. Juli 2010
FWR-Gegengutachten hät Waffensteuer für "rechtswidrig und willkürlich"
Der renommierte Düsseldorfer Jurist Professor Dr. Johannes Dietlein hat im Auftrag des Forums Waffenrecht und der angeschlossenen Verbände die Zulässigkeit der Waffensteuer-Pläne in Baden-Württemberg überprüft.
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 | (Zum Vergrößern bitte anklicken): Die Vertreter der am Gutachten beteiligten Verbände: Jürgen Kohlheim (Vizepräsident des DSB), Frank Göpper (FWR-Sprecher), Hans-Herbert Keusgen (Vorsitzender FWR), Joachim Streitberger (FWR-Gründungsmitglied, Rechtsanwalt) und Goddert von Wülfing (Hauptgeschäftsführer des DJV)
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Dietlein, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (zu seinem Portrait), legt in seinem umfangreichen Rechtsgutachten dar, warum die regionale Besteuerung von Waffenbesitzern eben nicht so funktioniert, wie sich das der Städtetag Baden-Württemberg und die Stadt Stuttgart zur Füllung der klammen Stadtkasse vorgestellt haben (zu den Hintergründen).
Das Gutachten wurde am Montag in einer Pressekonferenz in den Räumen des Deutschen Jagdschutz-Verbands (DJV) in Bonn vorgestellt und umgehend an alle Mitglieder des Stuttgarter Gemeinderats verschickt - denn dieser soll bereits am Mittwochabend den Auftrag für die Ausarbeitung der Details zum Steuerplan geben, die im Oktober verabschiedet werden soll. Nach Kenntnis des Dietlein-Gutachten war zumindest den anwesenden Journalisten klar, dass die Thesen im Gutachten des Freiburger Juristen Dr. Volker Stehlin (Fachanwalt für Bau-, Architekten- und Verwaltungsrecht), das dieser für den Städtetag Baden-Württemberg verfasst hatte, auf mehreren wackeligen Beinen stehen. Dietlein, selbst Verfasser mehrerer Standardwerke zum Öffentlichen Recht, untersuchte die beiden einzigen hier in Frage kommenden Besteuerungsarten für Kommunen - als örtliche Aufwandssteuer oder aber als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion - und stellte gleich zu Beginn seines Gutachtens klar, "dass es ein genuines "Steuerfindungsrecht" der Gemeinden entgegen landläufiger Meinung gar nicht gibt." Dies folgt aus den Regelungen des Artikels 105 Grundgesetz "der die steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aufteilt, dass die Gemeinden aus ihrem verfassungsmäßigen Recht zur Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) keine Befugnis zur autonomen Erschließung von Steuerquellen herleiten können."
Da jeder "Besteuerungseingriff" ohnehin einer parlamentsgesetzlichen Grundlage bedürfe, käme den Kommunen jenseits der jeweiligen (bundesländerspezifischen) Kommunalabgabegesetze keine eigene Befugnis zum Erschließen neuer Steuerquellen zu. Da hier, wie die Stadt Stuttgart offen erklärte, ohnehin Erträge erzielt werden sollten, die zumindest zu einem kleinen Teil die Kosten der behördlichen Überwachung der Aufbewahrung decken sollen, würde es sich de fakto um eine "formell wie materiell unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handeln".
Jürgen Kohlheim, Vizepräsident des Deutschen Schützenbundes und ehemaliger Vorsitzender Richter des Verwaltungsgerichts Köln, fasste für die anwesenden Journalisten die Kernthesen des Dietlein-Gutachtens allgemeinverständlich zusammen. Ginge man von einer Aufwandssteuer aus, steht der sogenannte "Konsumaufwand" im Mittelpunkt - denn es kann nicht die Waffe an sich besteuert werden (da bereits beim Kauf über MwSt belegt), sondern nur der besondere Aufwand über den normalen Lebensbedarf hinaus. Der sei aber bei Waffen nicht durch gravierende Folgekosten (Öl, Reinigung) gegeben, auch fehle die für Verbrauchs- und Aufwandssteuern erforderliche "Örtlichkeit" - ein Waffenbesitzer muss eine Waffe ja nicht zwingend daheim aufbewahren, sondern kann sie auch, ebenso gesichert, bei einem Händler oder im Tresor des Schützenvereins deponieren. Ohnehin sind Steuern mit "erdrosselnder Wirkung" stets unzulässig, also solche, die die besteuerte Handlung unverhältnismäßig erschweren und damit letztlich (zum Pech für die Stadtkasse) zum Versiegen der Steuerquelle führen würden...
Dietlein führte in seinem Gutachten (hier als kompletter Text im PDF-Format) noch zahlreiche weitere Widersprüche an, die jeweils für sich bereits eine Klage gegen eine Waffensteuer rechtfertigen würden. So stehen die geplanten Nebenziele der Stadt Stuttgart, eine Verringerung der Zahl der legalen Waffen, konträr zum Bundeswaffengesetz. Dies regelt bundesweit und abschließend(!), wer eine Schusswaffe besitzen darf und wer darüber hinaus (Jäger, Sportschützen. Waffensammler) besondere Erleichterungen bei Erwerb und Besitz genießt. Wenn hier keine zahlenmäßige Obergrenze oder eine bewußte Reduzierung des Waffenbestands festgelegt wurde, kann dies nicht von der Kommune nachgeholt wreden - Waffensammler zum Beispiel sind zum Erhalt ihrer WBK verpflichtet, die Sammlung regelmäßig zu vergrößern, um das Bedürfnis nicht zu verlieren.
Das Bundesgesetz kann nicht durch regionale Regelungen unterlaufen werden - das Bundesverfassungsgericht hat hier bereits in anderen Fällen untersagt, "durch eine Lenkungssteuer in den Regelungsbereich des Bundesgesetzgebers einzuwirken, wenn dieser den steuerlich verfolgten Lenkungszweck ausgeschlossen oder gegenläufige Lenkungswirkungen oder Handlungsmittel vorgeschrieben hat." Wenn etwa anerkannte Sportschützen nach § 14 Absatz 3 des Waffengesetzes für Wettkämpfe Sportwaffen über das Grundkontingent hinaus erwerben und besitzen dürfen, dann liefe "eine kommunale Aufwandssteuer, die ohne Ansehen der konkreten Umstände der jeweiligen Situation auf eine pauschale qunatitative Reduzierung des Waffenbesitzes zielt, den Intentionen des Waffengesetzes erkennbar zuwider." Angesichts des hohen Verwaltungsaufwandes und absehbar niedriger Steueraufkommen (durch zahllose Einsprüche und Klagen und die notwendigen Ausschlüsse von der Steuer für juristische Personen oder beruflichen Waffenbesitz) könne man auch von einer rechtlich unerwünschten und wirtschaftlich nicht rentablen "Bagatellsteuer" sprechen. Und schließlich kann eine Waffensteuer auch nicht, wie von Stuttgart angekündigt, statt Gebühren für eine verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle eingesetzt werden - so sagt die Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung des bewußten § 36 Absatz 3 Waffengesetz eindeutig: "Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben". Denn, so führt Professor Dietlein in seinem Schlußsatz aus: "Für den vorliegenden Sachbereich bedeutet dies, dass eine Waffensteuer auch nicht in der Konstruktion einer "Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion" zu rechtfertigen wäre, dies selbst dann nicht, wenn anstelle des ohnehin sachlich unzuständigen kommunalen Normgebers der zuständige parlamentarische Gesetzgeber aktiv würde."
Hans-Herbert Keusgen, der Vorsitzende des Forum Waffenrecht, machte am Ende des Pressetermins unmißverständlich deutlich, dass die im FWR organisierten Verbände ebenso wie der DJV und der Schützenbund bereit sind, Musterklagen von betroffenen Waffenbesitzern zu führen, wenn die Stadt Stuttgart (oder andere Kommunen) ungeachtet der Feststellungen in diesem Gutachten eine Waffensteuer einführen sollte. Weitergehenden, koordinierten Protestaktionen der Waffenbesitzer (in Baden-Württemberg sind 2011 Landtagswahlen) würden sich die Verbände ebenso wenig verschließen. UE
Die offizielle Presseerklärung des FWR zum Gutachten
Gutachten zur Zulässigkeit einer Waffensteuer (Prof. Dietlein)
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