
14. Februar 2010
Bundesregierung lehnt vorschnelle weitere Verschärfungen ab
Ende Januar hat die Bundesregierung zu den Empfehlungen des Bundesrats Stellung bezogen. Die Länderkammer hatte weitere Waffengesetz-Verschärfungen gefordert.
Dafür sieht Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière (Foto) teilweise keinen Anlass, zum Teil aber auch viel zu hohe bürokratische und rechtliche Hindernisse. Der Bundesrat hatte in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2009 verabschiedeten Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes die Änderungen des Waffengesetzes begrüßt, gleichzeitig aber die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob und inwieweit das sportliche Schießen mit grosskalibrigen Kurzwaffen weiter eingeschränkt werden sollte. Darüber hinaus solle die Genehmigung von Sportordnungen für bestimmte Schießdisziplinen (IPSC-Schießen) kritisch überprüft werden (Link zum Bundesrats-Dokument als PDF). In der am 27. Januar abgegebenen Stellungnahme äussert sich das Bundesinnenministerium im Namen der Bundesregierung detailliert, sachkundig und erfreulich unvoreingenommen.
Zum Download der BMI-Stellungnahme (PDF-Dokument)
Zu den einzelnen Schwerpunkten:
- - weitere technische Sicherungssysteme:
Die Diskussion ist, nach einem ersten Expertentreffen am 18.11.2009, noch nicht abgeschlossen. Dazu das BMI: "Soweit in den Ländern zum Waffendiebstahl Statistiken geführt werden, zeichnet sich das Lagebild weniger durch gezielte Angriffe auf Waffenschränke aus, sondern vielmehr wurden die meisten Waffen bei Wohnungseinbrüchen entwendet, weil sie ungesichert in der Wohnung lagen oder zumindest die Schlüssel für die Waffenschränke beim Durchsuchen der Wohnung gefunden wurden." Aber, da die Richtlinien erst 2003 verschärft wurden: "Neue Vorgaben zu Bauart, Standards und Schließsystemen (mechanisch, elektronisch, elektromechanisch, biometrisch oder eine Kombination aus verschiedenen Systemen) müssten einen Bestandsschutz für vorhandene Waffenschränke berücksichtigen. Die höhere Sicherheit von Waffenschränken könnte ggf. auch erreicht werden durch das Nachrüsten vorhandener Waffenschränke mit Schließsystemen auf dem neueren Stand der Technik oder der zusätzlichen Sicherung der Waffen in den Schränken." (...) Die bekannten Erbwaffenblockiersysteme sind nicht für den Einsatz als Kurzzeitsicherung konzipiert und wären im Verhältnis zu anderen Möglichkeiten einer Waffensicherung (z.B. Abzugsschloss) teuer."
- - Trennung von Waffen und Munition:
"Die strikte Trennung von Waffe und Munition ist eine effektive Möglichkeit zur Verhinderung einer Waffennutzung durch Nichtberechtigte. Munition für eine bestimmte Waffe ist von einem Nichtberechtigten ebenso schwer zu beschaffen wie die Waffe selbst. Technische Möglichkeiten eines lückenlosen Munitionsnachweises vom Hersteller bis zum Verschuss bei gleichzeitiger Sicherung nicht verschossener Munition sind derzeit noch nicht praxisreif." Es seien daher Prüfaufträge an verschiedene Stellen vergeben worden, deren Ergebnisse zusammen mit Herstellern und Verbänden besprochen werden sollen. "Dabei werden die generelle Geeignetheit, einschließlich der Kosten, der unterschiedlich ausgereiften mechanischen, elektronischen und biometrischen Systeme zur verbesserten Sicherung von Waffen und Munition diskutiert werden."
- - Grosskalibrige Waffen im Schießsport
Nach der Feststellung, dass allein schon die Definition von Gross- und Kleinkaliber schwierig und international unterschiedlich sei und zudem auch KK-Waffen bei Missbrauch gefährlich seien, heißt es weiter: "... machen die in der Regel nicht- letalen Waffen, z. B. Druckluft- und SRS-Waffen (= Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), die grundsätzlich ab 18 Jahre erlaubnisfrei erworben werden können, einen Anteil von mehr als 60 % der sichergestellten Tatwaffen aus." (...) "Gerade bei Amoktaten in Schulen ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der bisherigen Tatverläufe davon auszugehen, dass das Kaliber der eingesetzten Schusswaffen bezüglich der Auswirkungen auf die Opfer eher von untergeordneter Bedeutung ist."
- - Begrenzung der Magazin- bzw. Trommelkapazität
Dazu müssten "verschiedene bereits genehmigte Schießsportordnungen, auf deren Bestand vertraut wird, in Teilen beschränkt" werden und deutsche Schützen bei internationalen Wettbewerben Nachteile erleiden. "Zu bedenken bleibt, dass weiterhin Magazine mit höheren Kapazitäten auf dem Markt wären, problemlos erworben bzw. beschafft und zu kriminellen Zwecken eingesetzt werden könnten. Um die Forderung der Länder umzusetzen, müssten die Regelungen für „wesentliche Teile von Schusswaffen“ mit den entsprechenden Restriktionen für Herstellung, Erwerb, Besitz auf Magazine, die bisher nicht wesentliches Teil einer Waffe sind, ausgeweitet werden. Das könnte schon vor dem Hintergrund der Vielzahl der in legalem Besitz vorhandenen Magazine und auch im Hinblick auf das angestrebte Ergebnis kaum realisierbar sein.
- - Zur Erschwerung/Verlangsamung des Magazinwechsels
"Die bisherigen Schwerpunkte technischer Entwicklungen gingen eher in die gegenteilige Richtung, nicht zuletzt wegen der Erfordernisse der Sicherheitsbehörden. Manche genehmigte Schießsportordnung enthält Disziplinen, die gerade die Fertigkeit des schnellen Magazinwechsels erfordern. Zu definieren wäre, wie „langsam“ ein Magazinwechsel sein sollte, danach wären Systeme entsprechend zu zertifizieren. Des Weiteren bleibt die Frage des Umgangs mit den bereits vorhandenen Waffen und Magazinen, die nach derzeitiger Kenntnis kaum mit vertretbarem Aufwand umgerüstet werden könnten."
- - Begrenzung der Müpndungsenergie grosskalibriger Munition
"Eine Reduzierung der Schussenergie großkalibriger Munition auf ein Maß, das schwere oder tödliche Verletzungen bei Missbrauch nahezu ausschließt, würde dazu führen, dass ein Schießen mit großkalibrigen Waffen praktisch nicht mehr möglich wäre. Auch hier bleibt die Frage des Umgangs mit bereits genehmigten Schießsportordnungen sowie des Umgangs mit den sich bereits in legalem Besitz befindlichen Waffen und Munition, die für den Schießsport nicht mehr genutzt werden könnten. Unabhängig davon wäre weiterhin Munition mit entsprechend hoher Schussenergie vorhanden (Jäger, Sammler, gefährdete Personen) und könnte für kriminelle Zwecke missbraucht werden."
- Zwischenergebnis: Verschärfungen untauglich/praxisfremd!
"Eine Umsetzung der von den Ländern geforderten Beschränkungen setzt im Hinblick auf die bereits genehmigten Schießsportordnungen der Schießsportverbände eine Änderung des Waffenrechts voraus. Neben den fehlenden konkreten Festlegungen (z. B. was ist unter „Großkaliber“, was unter „zeitliche Verzögerung des Magazinwechsels“ zu verstehen) und den Problemen hinsichtlich des Vollzugs (wie z. B. fehlende technische Lösungsmöglichkeiten, Umgang mit vorhandenem legalen Besitz) ist eine kaliberbezogene Einschränkung des Schießsports im Hinblick auf die Vermeidung des Missbrauchs von Schusswaffen, insbesondere bei Amoktaten, ein eher ungeeignetes Mittel. Selbst eine Reduzierung des Waffenbestandes im Schießsport auf sogenannte Kleinkaliberwaffen brächte keinen tatsächlichen Sicherheitsgewinn, da auch mit diesen Waffen tödliche Verletzungen herbeigeführt werden können. Eine Einschränkung des Schießsports würde sich im Wesentlichen auf eine scheinbar „gefühlte Sicherheit“ beschränken, eine Vielzahl von Sportschützen und das Gewerbe hingegen erheblich beeinträchtigen – rd. zwei Drittel der Kurzwaffendisziplinen genehmigter Schießsportordnungen betreffen Kaliber oberhalb des Kleinkalibers."
- - zum geplanten Verbot/Überprüfung des IPSC-Schießen
Die ausführliche Darstellung in den folgenden Abschnitten, was IPSC-Schiessen in Deutschland ist und was es vor allen Dingen nicht ist, darf durchaus als Wink an die Länderkammer verstanden werden, dass sie ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben. "Das zuständige Bundesverwaltungsamt hatte sich 2004 intensiv mit den Bedenken der Länder, insbesondere solchen, die nicht in die umfangreichen Änderungen der Schießsportordnung eingeflossen sind, auseinandergesetzt und festgestellt, dass das Sporthandbuch des BDS als Schießsportordnung nach § 15 Abs. 7 WaffG genehmigt werden kann; Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften, insbesondere § 7 AWaffV lagen nicht vor." Und weiter:
Die maßgeblichen und zum Teil gravierenden Unterschiede liegen in den Details: • Polizisten schießen (auch) in der Bewegung / aus der Bewegung heraus, IPSC-Schützen nicht, sie bewegen sich (nur) zwischen den Schussabgaben, • Polizisten ist der detaillierte Ablauf des „Parcours“ oftmals nicht bekannt, die notwendigen einsatztaktischen Entscheidungen sind Bestandteil der Übung, IPSC-Schützen gehen den Parcours vorher ab, legen den Ablauf (die Reihenfolge der zu treffenden Ziele) allein unter dem Aspekt der Schnelligkeit fest, • Polizisten werden Ziele häufig plötzlich und überraschend angezeigt oder durch Zuruf benannt, IPSC-Schützen sind alle Ziele vorher bekannt, • Polizisten prüfen bei einer Vielzahl der Übungen als Übungsbestandteil vor der Schussabgabe neben der rechtlichen Zulässigkeit insbesondere aber auch akut bestehende alternative Handlungsweisen, für IPSC-Schützen liegt der Parcours fest, sie werden nicht vor plötzlich auftretende Alternativen gestellt, • Polizisten nutzen als Übungsbestandteil Aufbauten als Deckungen zum Selbstschutz, IPSC-Schützen werden durch transparente Aufbauten bestimmte Wege oder Körperhaltungen vorgegeben, sie nehmen gerade keine Deckung, stehen bei der Schussabgabe häufig neben den transparenten Aufbauten, • Polizisten trainieren die Verteidigung gegen ein gewalttätiges Gegenüber oder dessen Bekämpfung, zum Teil unter Berücksichtigung unbeteiligter Dritter, die nicht gefährdet werden dürfen, IPSC-Schützen schießen sportlich auf gegenständliche Ziele, es zählt allein das Verhältnis Treffer und Zeit, • Polizisten trainieren (auch) das Schießen auf Wirkung – es wird so lange geschossen, bis das Gegenüber die gewollte Wirkung zeigt, IPSC-Schützen verzichten unter Berücksichtigung des Zeitfaktors oftmals auf weitere Schüsse, auch wenn das Ziel verfehlt wurde.
IPSC-Schießen als sportliches Schießen unterscheidet sich daher sowohl in der Planung als auch in der Durchführung und Ausgestaltung grundlegend vom Verteidigungsschießen oder kampfmäßigen Schießen, bei denen einsatztaktische Elemente eine wesentliche Rolle spielen. (...) Schnelle Schussfolgen werden jedoch auch von „normalen Schützen“ geschossen, so z. B. die Olympische Schnellfeuerpistole (bis zu fünf Schüssen in vier Sekunden) und auch im Biathlon geht es um schnelle Schussfolgen nach körperlicher Beanspruchung. Für den Missbrauch von Schusswaffen, gerade auch für Amoktaten, werden jedoch keine speziellen Fertigkeiten benötigt, die IPSC-Schützen besitzen bzw. sich ein Nicht-IPSC-Schütze nicht auch aneignen könnte.
Anmerkung der Redaktion: Das BMI hat die Forderungen der Länderkammer in sachlicher Weise als undurchführbar oder wenig zielführend eingestuft. Trotzdem wird weiter geprüft, ob andere Beschränkungen möglich sind, die "Kuh ist also noch nicht vom Eis". So laufen noch weitere Aufträge für Stellungnahmen an verschiedene Expertengremien, etwa zur Sicherung durch Sperrsysteme (mechanisch, elektronisch, biometrisch) und auch der bislang nur selten einberufene "Fachbeirat Schießsport" soll demnächst wieder tagen und über die Fragen des Bundesrats weiter diskutieren. VISIER wird soweit möglich über Zwischenstände und Ergebnisse berichten. UE
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