
Zitat: Gabriele Fograscher (SPD) am 23.4. im Deutschen Bundestag
während der Beratung zur Waffenrechtsverschärfung
"Das Verbot von großkalibrigen Waffen, vor allem Kurzwaffen im Schießsport, halten wir für eine Maßnahme zur Eindämmung der Anzahl besonders gefährlicher Waffen. Es ist kein Zufall, dass die olympischen Disziplinen, bis auf die Flinte zum Skeet- oder Trapschießen), ausschließlich aus sportlichem Schießen mit Druckluft- oder KK-Waffen gebildet werden. Es gibt auch kein gesellschaftlich anerkanntes Bedürfnis, mit großkalibrigen Waffen, wie sie etwas von Polizeibehörden oder Streitkräften genutzt werden, Sport zu betreiben. […] Wir wollen ein Verbot von gefechtsähnlichen Schießsportübungen. Bereits nach geltendem Recht, ist kampfmäßiges Schießen im Sport verboten. Es haben sich aber einzelne Schießsportdisziplinen entwickelt, die zwar nicht unmittelbar, als kampfmäßiges Schießen eingestuft werden können, die diesem Charakter aber sehr nahe kommen. Bei diesem IPSC- oder Westernschießen wird auf bewegliche Ziele, die Menschen darstellen oder symbolisieren geschossen. Und es ist nicht ersichtlich, wie das Schießen aus der Bewegung und der Stellungswechsel unter Ausnutzen von Deckungsmöglichkeiten, sowie die Einbeziehung von Schieß- und Nicht-Schießelementen in die Übung als sportliches Schießen angesehen werden kann. Es handelt sich dabei um die Nachahmung dienstlichen Schießens von militärischen und polizeilichen Spezialeinheiten."
=============================== Soweit das Zitat aus der Bundestagssitzung.
Zur Verdeutlichung hier nochmals die waffengesetzlich festgelegten Verbote, bei deren Übertretung sowohl der Schütze seine WBK verlieren würde und der veranstaltende Verein seine Schießstand-Genehmigung:
§ 7 der Allgemeinen Waffenverordnung
Unzulässige Schießübungen im Schießsport (1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen ( § 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen 1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt, 2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden, 3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt, 4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird, a) ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben, b) es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung, 5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird, 6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder 7. der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund zuvor festgelegter Regeln bekannt ist. Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten. (2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens ( § 15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen ( § 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt. (3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.
Anmerkung der Redaktion: Die Sportordnungen "IPSC" und "Western-Schießen" des Bundes Deutscher Sportschützen halten diese Verbote ein (im Unterschied zu Frau Fograschers Unterstellung), sie wurden vom zuständigen Bundesverwaltungsamt geprüft und für in Einklang mit Waffengesetz und Waffenverordnung befunden.
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